Full text: Des Ingenieurs Taschenbuch

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Dampfkesselregulativ. 
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$ 5. Zwischen demjenigen Mauerwerk, welches den Feuerraum 
and. die Feuerzüge des Dampfkessels einschliefst (Rauchgemäuer) und 
den dasselbe umgebenden Wänden mufs ein Zwischenraum von min- 
destens drei Zoll verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den 
Enden bis auf die nöthigen Luftöffnungen verschlossen werden darf. 
86. Die durch oder um einen Kessel gelegten Feuerzüge müssen 
an ihrer höchsten Stelle mindestens vier Zoll unter dem im Dampf- 
kessel festgesetzten niedrigsten Wasserspiegel liegen. Bei Dampf- 
schiffskesseln von mehr als vier bis sechs Fuls Breite muls die Höhe 
des niedrigsten Wasserspiegels über den höchsten Feuerzügen minde- 
stens sechs Zoll, bei solchen von mehr als sechs bis acht Fufs Breite 
acht Zoll, und bei solchen von mehr als acht Fufs Breite mindestens 
zehn Zoll betragen. 
Auf Rauchröhren finden die vorstehenden Bestimmungen in dem 
Falle keine Anwendung, wenn ein Erglühen des mit dem Dampfraum 
in Berührung stehenden Theiles ihrer Wandungen nicht zu befürchten 
steht. 
87. Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist in solchen V er- 
hältnissen anzuordnen, dafs der Rauch so vollkommen als möglich 
verzehrt oder durch den Schornstein abgeführt werde, ohne die be- 
nachbarten Grundbesitzer erheblich zu belästigen. Es sind zu dem 
Ende die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten: 
1) Die Schornsteinröhre zum Abführen des Rauches kann sowohl 
massiv, als in Eisen ausgeführt werden. ; 
x) Im ersteren Falle kann die Röhre in den Wänden eines‘ Ge- 
bäudes eingebunden sein, oder ganz frei ohne Verband mit 
den Wänden innerhalb oder aufserhalb des Gebäudes aufgeführt 
werden; die Wangen müssen aber eine der Lage und Höhe 
der Schornsteinröhren angemessene Stärke bekommen, 
{m zweiten Falle mufs um die Röhre, insofern die Aufstellung 
innerhalb. eines Gebäudes und in der Nähe feuerfangender 
Gegenstände erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis 
zur Höhe des Dachforstes in einer der Höhe angemessenen 
Stärke aufgeführt und eine Luftschicht von mindestens drei 
Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden. 
[n beiden Fällen müssen bei ‚der Ausführung innerhalb eines 
Gebäudes Holzwerk oder feuerfangende Gegenstände mindestens 
ainen Fufls weit von den inneren Wandungen der Schornstein- 
‘öhre entfernt bleiben und durch eine Luftschicht von der 
letzteren getrennt sein. 
2) Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Un. 
ternehmers überlassen, dergestalt, dafs die für sonstige Feuerungs- 
Anlagen hinsichtlich der Weite der Schornsteinröhren geltenden 
Vorschriften nicht zur Anwendung kommen, 
3) Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der Bestimmung 
des Unternehmers überlassen und ist nöthigen Falls von der
	        
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