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Dampfkesselregulativ.
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$ 5. Zwischen demjenigen Mauerwerk, welches den Feuerraum
and. die Feuerzüge des Dampfkessels einschliefst (Rauchgemäuer) und
den dasselbe umgebenden Wänden mufs ein Zwischenraum von min-
destens drei Zoll verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den
Enden bis auf die nöthigen Luftöffnungen verschlossen werden darf.
86. Die durch oder um einen Kessel gelegten Feuerzüge müssen
an ihrer höchsten Stelle mindestens vier Zoll unter dem im Dampf-
kessel festgesetzten niedrigsten Wasserspiegel liegen. Bei Dampf-
schiffskesseln von mehr als vier bis sechs Fuls Breite muls die Höhe
des niedrigsten Wasserspiegels über den höchsten Feuerzügen minde-
stens sechs Zoll, bei solchen von mehr als sechs bis acht Fufs Breite
acht Zoll, und bei solchen von mehr als acht Fufs Breite mindestens
zehn Zoll betragen.
Auf Rauchröhren finden die vorstehenden Bestimmungen in dem
Falle keine Anwendung, wenn ein Erglühen des mit dem Dampfraum
in Berührung stehenden Theiles ihrer Wandungen nicht zu befürchten
steht.
87. Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist in solchen V er-
hältnissen anzuordnen, dafs der Rauch so vollkommen als möglich
verzehrt oder durch den Schornstein abgeführt werde, ohne die be-
nachbarten Grundbesitzer erheblich zu belästigen. Es sind zu dem
Ende die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten:
1) Die Schornsteinröhre zum Abführen des Rauches kann sowohl
massiv, als in Eisen ausgeführt werden. ;
x) Im ersteren Falle kann die Röhre in den Wänden eines‘ Ge-
bäudes eingebunden sein, oder ganz frei ohne Verband mit
den Wänden innerhalb oder aufserhalb des Gebäudes aufgeführt
werden; die Wangen müssen aber eine der Lage und Höhe
der Schornsteinröhren angemessene Stärke bekommen,
{m zweiten Falle mufs um die Röhre, insofern die Aufstellung
innerhalb. eines Gebäudes und in der Nähe feuerfangender
Gegenstände erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis
zur Höhe des Dachforstes in einer der Höhe angemessenen
Stärke aufgeführt und eine Luftschicht von mindestens drei
Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden.
[n beiden Fällen müssen bei ‚der Ausführung innerhalb eines
Gebäudes Holzwerk oder feuerfangende Gegenstände mindestens
ainen Fufls weit von den inneren Wandungen der Schornstein-
‘öhre entfernt bleiben und durch eine Luftschicht von der
letzteren getrennt sein.
2) Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Un.
ternehmers überlassen, dergestalt, dafs die für sonstige Feuerungs-
Anlagen hinsichtlich der Weite der Schornsteinröhren geltenden
Vorschriften nicht zur Anwendung kommen,
3) Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der Bestimmung
des Unternehmers überlassen und ist nöthigen Falls von der