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Dampfkesselregulativ.
731
Die Untersuchung des Kessels mufs vor dessen Aufstellung erfol-
‚en und kann in der Fabrik, wo derselbe verfertigt worden, oder an
lem Orte geschehen, wo er aufgestellt werden soll.
Die Untersuchung über die Ausführung der sonstigen Bestimmun-
zen wird nach Aufstellung des Dampf kessels vorgenommen.
Beide Untersuchungen werden‘ spätestens drei Tage nach gesche-
jener Anzeige von der erfolgten Vollendung oder Ankunft des Kessels
ım Bestimmungsorte, beziehungsweise von der geschehenen Aufstellung
jesselben, angestellt, und es werden die hierüber zu ertheilenden Be-
icheinigungen spätestens in drei Tagen nach der veranstalteten Unter-
suchung ausgefertigt.
$ 17. Sollen Dampfkessel, welche sich bereits im Gange befan-
jen, als die Allerhöchste Cabinets- Ordre vom 1. Januar 1831 Geset-
‚eskraft erhielt, oder welche zwar erst später aufgestellt, vor ihrer
Zenutzung aber nach Maalsgabe der zur Zeit ihrer. Aufstellung be-
stehenden Vorschriften, geprüft worden sind, an einem anderen Orte
jenutzt werden, so kann eine Abänderung ihrer Construction nicht
zefordert werden. In allen anderen Beziehungen sind jedoch in diesen
Fällen die in dem gegenwärtigen Regulativ getroffenen Bestimmungen
zu beobachten.
Tabellen zur Bestimmung der Wandstärken cylindrischer
Kassel
3.
3. 224 — 230.
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