Full text: G. F. Dinglinger

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Demnach!) von Königl. Regierung unter dem 30ten 
8br. a.c. Rescriptum anhero ergangen, daß der neue Anbau 
am Aegidien Thor, nuhmero seinen Fortgang haben und 
das nöthige veranstaltet werden solle; auch gut gefunden 
dem Festungs-Bau-Meister Dinglinger die direction über 
die Eröffnung solchen Platzes, in applanirung der Wälle, 
ausfüllung der graben, aufräumung und außmessung der 
Bau-Plätze, anlegung einer Interimspaßage, Ziehung eines 
neuen Walles, Legung des Haupt-Steinweges unter Aus— 
richtung und execulirung des Stadt-Bau-Schreibers Stuhrs 
solchergestalt aufzutragen,“ J 
1. daß der von Sr. Königl. May. Allergnädigst sati— 
ficirte, von dem Festungs-Bau-Meister Dingelinger unter— 
schriebenen, mit dem Rats Innsiegel belegte, und ad acta 
verwarte Abriß von diesen Anbau allerwegen, schlechterdings 
zur Richt-Schnur genommen werde. 
2. Der Stadt-Bau-Schreiber mit der Arbeit, nach 
anweisung des Festungs-Bau-Meisters Dinglingers ver— 
fahren, Arbeiter annehme, auf diese die Aufsicht führe, 
Täglich Mannzahl halte, dieselbe nach denen von besagten 
Dinglinger aßignirten, und von ihm mit unterschriebenen 
Rechnung die Ablohnung thue, und darüber ein Ablohnungs⸗ 
Register führe. 
3. Der Stadt-Bau-Schreiber die alten Bau-Materialien 
Holtz und Steine, wollverwahrlich hinterlege, nicht minder 
von dem Succeß der Arbeit, wöchentlich an die Cämmerey, 
schriftlichen Bericht erstatte. 
4. Und wann incidentien eintreten, davon an Bürger⸗ 
meistern und Rath referire, und schriftliche resolution einhole. 
So viel aber die interims paßage betrifft, ist gut ge— 
funden; .. .. (unwesentlich.) 
Da auch nuhmero ein jeder Anbauer, so bald vor ihm 
ein Platz ausgemachet zu seiner Einrichtung weißen muͤß, 
wie viel sein Bau-Platz in der Breite und Tiefe halte, so 
wird der Festungs-Bau-Meister, seinem Erbiethen gemäß, 
nicht ermangeln, wann der Anbauer ehin seinen contract 
vorzeiget ihm eine genaue Außmeßung nach der Nummer 
des Hauses, nach welcher die Häuser im Stadt-Catastro 
einzutragen, unter seiner eigenhändigen unterschrifft zu 
ertheilen. 
1Y Registratur der Stadt Hannover: Stadterweiterung II Nr. 1. 
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