$ 19. Lagerung der Bindemittel
(vgl. 85, Lagerbeständigkeit)
Die Bindemittel werden in der Regel in Säcken verpackt. Die Verpackung
soll außer dem Bruttogewicht und der Bezeichnung wie z. B. „Portlandzement“,
die Firma oder Marke des Werkes und bei dem Eisenportland- und dem Hoch-
ofenzement das in die Zeichenrolle des Patentamtes eingetragene Warenzeichen
der Vereine in deutlicher Ausführung tragen.
Streuverlust sowie etwaige Schwankungen im Einzelgewicht können bis
zu 2%, nicht beanstandet werden.
Die Lagerräume sind gegen Feuchtigkeit im allgemeinen und besonders
gegen Bodenfeuchtigkeit durch einen hochliegenden Fußboden zu schützen.
Durch geeignete Aufstellung des Lagerschuppens oder durch doppelt ausgebildete
Wände und Dächer muß ferner allzu große Hitzeeinwirkung verhütet werden
‘vgl. S. 48 u. 49).
Im Lagerraum muß peinlichste Ordnung herrschen, zumal wenn ver-
schiedene Stoffe gelagert werden. Geprüfte Stapel sind von den nicht geprüften
durch sorgfältige Bezeichnung zu unterscheiden. Verschiedenartige Bindemittel
müssen in verschiedenen Schuppenabteilungen gelagert werden, um Verwechse-
lungen zu vermeiden.
Neu eintreffende Ware darf nicht auf bereits abgelagerte gestapelt und
nicht vor dieser verwendet werden
$ 20. Prüfung der Bindemittel
Für die Prüfungen des wichtigsten Bindemittels, des Zementes, ist aus
jeder Wagenladung und bei Anlieferung in Kahnladungen von je 15 t der
Ladung eine Probe zu entnehmen. Die Prüfungen müssen vor der Ver-
wendung des Zementes‘) durchgeführt sein. Von jeder Wagenladung oder
von je 15 t einer Kahnladung sind im ganzen 5,5 kg aus mindestens zehn
verschiedenen unbeschädigten Originalpackungen (Säcke, Fässer) zu ent-
nehmen und durchzumischen. Die Packungen, aus denen Proben genommen
wurden, sind mit Kreide, Farbstift, eingebundenen Papierstücken od. dgl. zu
bezeichnen.
Die Untersuchungen sind auszuführen:
a. durch die Baustoffprüfstelle als vollständige Normenprüfungen:
dazu ist die sofortige Einsendung einer Probemenge von 5 kg in
dichtschließenden Behältern mit Prüfungsantrag nach Tafel K
erforderlich ?);
n auf der Baustelle als Abbinde- und Kochversuche?) nach 820 A B:
die zu diesen Versuchen erforderliche Menge von etwa 500g ist von
der entnommenen Zementprobe von 5,5 kg zurückzubehalten. |
Grundsätzlich ist vor Verwendung eines Zementes das Ergebnis der
Prüfstellenuntersuchung abzuwarten. Hiervon abweichend darf nur in be-
sonders dringlichen Fällen ein Zement zuvor verarbeitet werden und auch nur
dann, wenn die Prüfung auf der Baustelle günstig verlaufen ist. In diesen Fällen
ist bis zur Beendigung der Normenprüfung bei der Prüfstelle dann noch eine
Probemenge von 6 kg auf der Baustelle luftdicht verschlossen aufzubewahren.
$S$ 19, 20
Verpackung
Lagerräume
Tafel K
) 1)_Die Vorschrift des Handelsgesetzbnches über die Män gelrüge (88377) verlangt die Prüfung
vor der Verwendung
?) Die Probemenge ist unverzüglich als Expreßgut oder wo angängig durch Boten, also nicht als
Frachtgut. an die Prüfstelle zu senden. Eine Festigkeitsschnellprüfung, d. h. eine Prüfung von
Normenwürfeln nach 1 bis 4 Tagen gemäß $8D3 (S. 23), muß bei Übersendung der Probe durch Vermerk
auf dem Vordruck besonders beantragt werden, damit die Prüfstelle eine über die Normenvorschrift
hinausgehende Zahl von Probekörpern anfertigt. Entsprechend ist die Probemenge auf 6 kg zu erhöhen.
5) Durch die Untersuchung auf der Baustelle wird die vollständige Normenprüfuug der Banstoff-
prüfstelle nicht enthehrlich!