Full text: Anweisung für Mörtel und Beton

$ 20, 20 A 
Die Verarbeitung hat unter allen Umständen zu unterbleiben, wenn 
die Prüfung auf der Baustelle (Abbinde- oder Kochversuch) ein zweifel- 
haftes oder schlechtes Ergebnis hatte). 
In diesem Falle ist unbedingt das Ergebnis der Untersuchungen bei der 
Baustoffprüfstelle abzuwarten. Werden der Abbinde- oder Kochversuch auch 
dort nicht bestanden®), so ist die von der Prüfstelle eingeleitete Normen-Raum- 
beständigkeitsprobe abzuwarten, die dann für die Beurteilung des Zementes 
maßgebend ist. 
Diese Untersuchungen sind mit allen Zementen!) vorzunehmen. 
Bindemittel, die seltener verwendet werden, oder solche, die ein besonderes 
Prüfungsverfahren benötigen, wie z. B. Kalk und der hydraulische Zuschlag 
Traß, werden nur in der Baustoffprüfstelle untersucht. 
Von sehr wichtigen und großen Bauten sind Bindemittelbelegproben in 
verlöteten Blechbüchsen und dauerhaft bezeichnet 1 Jahr lang aufzubewahren. 
Nach Beendigung der Bauten sind die Proben der Prüfstelle zu überweisen. 
Die auf den Baustellen vorzunehmenden Prüfungen sind in der 
nachfolgend beschriebenen Weise auszuführen: 
Abbindeversuch 
A. Abbindeversuch 
Um das Ergebnis der Abbindeprüfung auf der Baustelle mit dem der 
Prüfstellen des Lieferwerkes und der DRG vergleichen zu können, ist der 
Abbindeversuch in einem Raume von 15 bis 20° C Luftwärme vorzunehmen. 
Zement?), Wasser und Geräte müssen eine mittlere Wärme von 15 bis 
18°C haben. Höhere Wärmegrade des Zementes können einen Schnellbinder 
vortäuschen, niedrigere dagegen durch Verzögerung des Abbindens leicht einen 
wirklichen Schnellbinder nicht hervortreten lassen. Durch entsprechende 
Maßnahmen in dem Prüfungsraume der Baustelle ist für die Kinhaltung der 
vorgeschriebenen Wärme zu sorgen. 
Der Abbindeversuch wird folgendermaßen durchgeführt: 250 g*) des 
reinen Zementes werden 3 Minuten lang mit 22 bis 30%, Wasser zu einem 
steifen Brei gerührt. Aus einem Teile dieser Masse (s. S. 49) fertigt man für 
den Abbindeversuch auf Glasplatten zwei Kuchen von etwa 1,5 cm Dicke und 
8 bis 10 em Durchmesser. Die Dickflüssigkeit des Breies muß so beschaffen 
sein, daß erst durch mehrmaliges Aufstoßen der Glasplatten die Kuchen nach 
dem Rande hin etwas auslaufen (sogenannte Normalsteife). 
Die Kuchen werden sodann fortlaufend darauf untersucht, welchen Wider- 
stand sie einem ritzenden Nagel (Nagelprobe) oder dem KEindringen einer 
Bleistift- oder Stricknadelspitze bieten°). Es darf dabei nur eine ganz leichte, 
mehr tastende Kraft ausgeübt werden, die den Nagel usw. nur etwa !/, mm 
eindringen läßt. Solange das Abbinden nicht begonnen hat, verlaufen die 
Ränder der Eindrücke nach einiger Zeit wieder mehr oder weniger stark. 
Manche Zemente sondern dabei Wasser ab. Bei Zementen, die sehr bald 
eine gewisse Steifigkeit erhalten, kann das Verlaufen der Ränder aber auch 
ausbleiben, ohne daß das eigentliche Abbinden schon begonnen hat. Das 
Abbinden hat begonnen, wenn dem Ritzen mit dem Nagel oder dem 
Eindrücken des Bleistiftes bzw. der Stricknadel ein merkbarer Wider- 
stand entgegengesetzt wird. Das Urteil, ob das Abbinden begonnen hat, 
1) Naturzemente werden b. a. w. wie die gewöhnlichen Normenzemente geprüft. Die beschleunigte 
Raumbeständigkeitsprüfung, d h. auf der Baustelle den Kochversuch ($ 20 B) bestehen sie vielfach nicht, 
ohne daß der Zement deshalb als unbrauchbar zu bezeichnen wäre, jedoch ist in solchen Fällen stets das 
Ergebnis der Prüfstellenuntersuchung abzuwarten 
2) In diesem Falle muß die Baustoffprüfstelle die Mängelrüge (s. Fußnote 1, S. 47), die innerhalb 
yon 8 Tagen nach der Anlieferung des Zementes erhoben sein muß, veranlassen 
3) Zement, der längere Zeit (etwa auf dem Eisenbahntrausport) der Einwirkung der Wärme oder 
Kälte ausgesetzt gewesen ist. muß an dem Prüfungsort sich genügend lange abkühlen oder erwärmen 
können, vgl. Zement 1926, S. 775, 796 
4) 250 g reichen für 8 gleichartige Kuchen aus (2? für den Abbinde-, 1 für den Kochversuch), der 
Rest der 500 g bleibt für etwaige Wiederholungen (s. S. 47 unter bı 
5) Vfge. S2D 14310 vam 1. November 1924
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.