Full text: Anweisung für Mörtel und Beton

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ist sehr vorsichtig zu fällen. Der Zeitpunkt des Abbindebeginns ist 
wichtig, er soll beim gewöhnlichen Normen- und auch beim hochwertigen 
Zement nicht vor einer Stunde eintreten ($ 3A). 
Wenn der Nagel, der Stift oder die Nadel mit einem ohne Anstrengung 
ausgeübten Druck nicht mehr eingedrückt werden können, ist das Abbinden 
beendet. In der Regel dauert das Abbinden vom Anmachen des Kuchens ab 
gerechnet etwa 4 bis 8 Stunden. Bei normal bindendem Zement soll die 
Abbindezeit mindestens 2 Stunden betragen. 
Während der ganzen Beobachtungszeit müssen die Kuchen vor schneller 
Verdunstung des Anmachwassers, d. h. vor Zugluft und Wärmebestrahlung 
geschützt sein (s. S. 5 u. 50). 
Sofern die Baustelle mit der Vicat’schen Normalnadel ausgerüstet ist, 
ist der Versuch nach den Normen wie folgt auszuführen: 
Zur Feststellung des Erhärtungsbeginnes und zur Ermittelung der Bindezeit 
bedient man sich der zylindrischen Normalnadel von 1 mm? Querschnitt und 800 g 
Gewicht. Man füllt einen auf eine Glasplatte gesetzten konischen Hartgummiring von 
4 cm Höhe und 7 cm mittlerem lichten Durchmesser mit dem Zementbrei (aus etwa 
500 g Zement) von der S. 48 angegebenen Dickflüssigkeit und bringt ihn unter die 
Nadel. Der Zeitpunkt, in welchem die Normalnadel den Zementkuchen nicht mehr 
gänzlich zu durchdringen vermag, gilt als der „Beginn des Abbindens“. Die Zeit, 
welche verfließt, bis die Normalnadel auf dem erstarrten Kuchen keinen merklichen 
Eindruck mehr hinterläßt, ist die „Bindezeit“, 
Bei gleichzeitiger Prüfung des Zementes aus mehreren Lieferungen sind die 
Kuchen mit Kennzeichen zu versehen. Aus der Untersuchungspraxis ist bekannt, daß 
Lieferungen mehrerer am gleichen Tage eingegangener Ladungen desselben Werkes 
gelegentlich ein oder mehrere Wagen schnellbindendes Material enthalten haben. 
Selbst innerhalb einer Wagenladung ist schon Material verschiedener Güte festgestellt 
worden. Darum ist es erforderlich, jede Wagenladung zu untersuchen, g. F. sind die aus 
den Säcken entnommenen Proben einzeln auf den Beginn des Abbindens zu untersuchen, 
Bei Lagerung ohne Verpackung oder bei großer Hitze kann die Zeit des Abbinde- 
beginns der Zemente erheblich verändert werden (vgl. S. 47 u. 48). In solchen Fällen 
muß der Abbindeversuch in gewissen Zwischenräumen wiederholt werden!), 
Geräte für den Abbindeversuch s. Tafel PP. 
B. Raumbeständigkeitsversuch 
Der Zement muß raumbeständig sein, d. h. er darf nicht treiben. 
Bei fehlerhaft hergestelltem Zement kann Kalktreiben, Gipstreiben oder 
Magnesiatreiben auftreten. Gips- und Magnesiatreiben, das sich erst nach 
längerer Zeit einstellt, kann nicht durch kurzfristige Versuche ermittelt werden 
(8 3 A). Die Prüfung hierauf kommt für die Baustelle nicht in Betracht. 
Dagegen kann das Kalktreiben durch den Kochversuch?) (be. 
schleunigte Raumbeständigkeitsprüfung) in kurzer Zeit festgestellt werden. 
Aus dem Zementbrei, wie er nach S. 48 für den Abbindeversuch her- 
gestellt wird, fertigt man gleichzeitig mit den Kuchen für den Abbindeversuch 
auf einer Glasplatte einen dritten Kuchen für den Kochversuch. Dieser Kuchen 
wird sofort in einen feucht gehaltenen Kasten eingelegt. Für die erforder- 
lichen Wärmegrade gilt das unter A Gesagte. Die Kuchen verschiedener 
Lieferungen sind zu kennzeichnen. 
Nach dem Abbinden, jedoch nicht früher als 24 Stunden nach der 
Herstellung des Kuchens wird der Kochversuch ausgeführt. 
Der Kuchen wird ohne oder mit der Glasplatte, in letzterem Falle hochkant- 
stehend, in einen mit kaltem Wasser gefüllten Topf gebracht. Das Wasser 
muß den Kuchen vollständig bedecken und wird dann allmählich in 15 Minuten 
zum Kochen gebracht und weiter noch 3 Stunden lang in geringer 
Wallung gehalten. Der Topf ist abzudecken und mit soviel Wasser zu 
$20AR 
Raumbeständigkeitsyversuch 
’) Bestg. d. DA f. Eisenbeton A 85, Ziff.1; € $ 6, Ziff. 1 
2) Michaelis-Kochversuch (Zement-Kal. S. 75, zu 1; DBV Leitsätze, S. 8) erweitert unter sinn- 
emäßer Anwendung der Arbeiten von Dr. Kühl (Tonind. Ztg. 1911, Nr. 134; Baut. 1924, Nr. 25/80; 
ee 82D 148310 vom 1. November 19241
	        
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