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Chemische Thermodynamik
Bildungswärme
AuBr — ol
Au] — 23 »
7. Goldbromür
8. Goldiodür
$ 24. Platin.
Platinchlorid PtCl 248 kj Lösungswärme 82 kj
Chlorplatinwasserstoff H,PtCle,Aq 683 ,
Kaliumplatinchlorid K,PtCle 1256
Platinbromid PtBr, 177 »
Bromplatinwasserstoff H,PtBre,Aq 515»
Jie Neutralisationswärmen beider Säuren sind
6. Platinjodid Pt]. 73 kj
7. Chlorplatinowasserstoff H,PtCl„Aq 503
8. Bromplatinowasserstoff H,PtBr,,Aq 370
9. Platinoxydul Pt(OH) 2361
— 58 »”
gleich der der Salzsäure.
$ 25. Palladium.
ı. Palladiumoxydul Pd(OH), 381 kj
2. Chlorpalladowasserstoff H,PdCl,Aq 529
3. Palladiumjodür Pd), 76
4. Palladiumhydroxyd Pd(OH), 699 „
Thermochemie der Salzbildung und der Ionen. Dieselbe Regel-
mäßigkeit, welche an allen früher besprochenen Eigenschaften der ver-
dünnten Salzlösungen (S. 213) beobachtet worden war, und nach welcher
ihre Eigenschaften als Summen der Eigenschaften ihrer Bestandteile
oder Ionen erschienen, findet sich auch bei der wichtigsten, der Ener-
gieänderung wieder, nur ist hier die Form etwas anders, als in den
früheren Fällen. Der Analogie nach wäre ein Satz aufzustellen, daß
die Energie einer Salzlösung gleich der Summe zweier Glieder sein muß,
von denen das eine nur durch das Kation oder Metall, das andere
nur durch das Anion oder Halogen bedingt ist. Dieser Satz ist auch
richtig, da man aber den Energieinhalt seinem Gesamtwerte nach nicht
messen kann, sondern nur Energieunterschiede zwischen verschiedenen
Zuständen, so kann er nicht unmittelbar, sondern nur in seinen Fol-
gen geprüft werden.
Die erste Folge ist, daß beim Vermischen zweier verdünnter Salz-
lösungen keine Energieänderung stattfinden. darf. Denn da in der ge-
mischten Lösung die Ionen dieselben geblieben sind, die sie vorher
waren, und durch ihr gleichzeitiges Vorhandensein kein Vorgang ver-
ursacht wird, so kann auch keine Wärmewirkung auftreten.
Dies Gesetz ist in der Tat als erstes Ergebnis der systematisch in
Angriff genommenen Thermochemie der Salze von Heß (1840) ge-
{unden und als das Gesetz der Thermoneutralität bezeichnet worden.
Die spätere Prüfung hat ergeben, daß dies Gesetz nicht allgemein
gültig ist: vielmehr gibt es mancherlei Ausnahmen. wenn auch die über-