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die Form nicht sein kann, so muß doch. die Sonderung der
Begriffe in abstracto in völliger Reinheit durchgeführt werden.
widrigenfalls die ganze Unterscheidung bedeutungslos würde.
Also Eignung zu gemeinschaftlicher Vollführung ist die
materiale Bedingung des Sozialcharakters menschlicher Tätig-
keit. Dies führt nun auf die weitere, in unserem gegen-
wärtigen Zusammenhang unerläßliche, überhaupt aber in der
Sozialphilosophie nicht zu umgehende Frage: von welchen Vor-
aussetzungen es allgemein abhängt, ob eine Arbeit gemein-
schaftlich zu vollbringen, mithin zu sozialer Regelung überhaupt
tauglich ist oder nicht. _
Hier gehen wir nun von unserer fundamentalen Ansetzung
($ 6) aus: daß der Wille des Menschen überhaupt zur letzten
Materie die Natur, das Objekt der Erfahrung‘ hat. Dies
notwendige Verhältnis der praktischen zur theoretischen Ver-
nunft zu präzisem Ausdruck zu bringen, diente uns der Be-
griff der Technik. Hat man nach einer technischen Be-
gründung der sozialen Tätigkeit, ihrer Materie nach, immer
gefragt und sie grundsätzlich vorausgesetzt, so war diese Vor-
aussetzung so im allgemeinen keineswegs unrichtig, wenn auch
die Art der Beziehung zwischen Natur und sozialem Leben nicht
klar genug gedacht wurde. Am wenigsten könnte hier der Ein-
wand!) entscheiden, daß die Gesetze der Technik unterschieds-
los für individuale und soziale Tätigkeit bestimmend seien,
während es auf das unterscheidende Merkmal der letzteren
gerade: ankomme. Vielmehr war eine wesentlich gleichartige
Bedingtheit des sozialen und individualen Lebens in dieser
wie jeder andern fundamentalen Hinsicht voraus zu erwarten.
Sie zeigt sich in der Tat ebenso in Hinsicht der beiden andern
Faktoren: auch der Begriff der Willensregelung gilt an sich
unterschiedslos für individuale und soziale Tätigkeit; und
vollends ist ein und dasselbe Grundgesetz der Vernunft maß-
gebend für diese wie für jene; das hindert aber nicht, eine
soziale von einer individualen Form der Vernunft und des
Willens, und so auch des Trieblebens, zu unterscheiden. Ist
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t) Stammlers; vgl. Arch. a. a. O0. S. 323.