156
Anspruch zu nehmen ist. Diese Erwägung ist rein natur-
technisch und kann also. aus sozialer Erwägung ausge-
schlossen werden; obwohl es mindestens notwendig ist, auf sie
als anderweitig gegebene und zu begründende
Vorauss etzung, auf der die Sozialwissenschaft in. concreto
zu fußen gar nicht umhin kann, hinzuweisen. Dagegen betrifft
die andre, im weiteren Sinne auch technische Erwägung ganz
unmittelbar die Zusammenbringung der menschlichen Arbeits-
kräfte, und zwar als menschlicher, d. h. nicht bloß mecha-
nisch, sondern auch mit Willen, und vielleicht nie ganz ohne
Willen, in einheitlicher Richtung sich. verbindender. Dieser
Faktor geht daher die Sozialphilosophie ganz unmittelbar an,
während der erste gleichsam nur auf ihrer Grenze liegt.
Es würde der sozialen Regelung gleichsam an jedem An-
griffspunkt fehlen, wenn es nicht diese Grundlage zur sozialen
Vereinigung der Arbeitskräfte gäbe. Es ist eine grundwesent-
liche Bedingung sozialen Lebens überhaupt, daß vorhandene
menschliche Arbeitstriebe eine, gleichviel ob als ursprünglich
angenommene oder erst erworbene Richtung auf gemeinschaft-
liche Tätigkeit schon an sich haben. Durch sie findet die
bewußte Regelung immer schon den Boden zubereitet, so daß
sie die Gemeinschaft der Arbeit nicht erst ursprünglich hervor-
zubringen, sondern bloß in festere Bahnen zu leiten und gegen
Störungen zu sichern hat. Es wäre schlimm bestellt um die
menschliche Gemeinschaft, wenn Gesetze und Zwangsmittel.
oder aber bloße Vernunft, das, was ihr positives Ziel ist, eben
die Gemeinschaft der Arbeit, überhaupt erst schaffen müßten.
Sie setzen vielmehr eigentlich immer voraus, sie sei schon
da und bedürfe nur der planmäßigeren Gestaltung und des
Schutzes. Aber nicht diese empirische Erwägung, die immerhin
auf den zugrunde liegenden Verhalt hinlenken kann, ist für
unsere Ansetzung entscheidend; sondern die ‚andre, daß die
soziale Regelung selbst alle Wirkung, die sie auf die Arbeits-
gemeinschaft übt, nur kraft des besagten materialen Faktors
zu üben vermag. Sie selbst faßt das Tun der Einzelnen und
die Vergemeinschaftung dieses Tuns als Mittel.zum gemein-
schaftlichen Zweck ins Auge, und das kann sie nur, indem
ni
411)