Full text: Sozialpädagogik

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daß, was zu tun oder zu lassen sei, in einziger Weise 
bestimmt sei. Die Festsetzung kann material sehr verfehlt 
sein und auch von Einzelnen als verfehlt erkannt werden, so 
hat sie doch, lediglich vermöge dieses formalen Charakters, 
eine Verhaltungsweise mit Ausschluß jeder andern als maß- 
geblich aufzustellen, einen Vorzug, der ihr. unter normalen 
Umständen auch die tatsächliche Geltung so lange sichert, bis 
sie durch eine bessere, nämlich zugleich material zulänglichere, 
aber von dem gleichen formalen Charakter, ersetzt ist. Stammler 
hat sich um die Klärung der Fundamentbegriffe des sozialen 
Lebens ein sehr wesentliches Verdienst erworben durch die 
zweifellose Festsetzung dieser Bedeutung der sozialen, ins- 
besondere rechtlichen Regelung. 
Aus dem allgemeinen Verhältnis des Willens zum Trieb 
scheint zwar zu folgen, daß, wenigstens auf die Dauer, auch 
die Triebrichtung der Einzelnen mit dem Gesetz muß über- 
einstimmen oder sich wenigstens nach und nach überwiegend 
mit ihm in Einklang setzen können, oder ‚andernfalls die 
Festsetzung material wird geändert werden müssen. Aber da- 
durch wird das eben Gesagte keineswegs berührt; denn die 
Bedingung dieser Änderung bleibt eben immer, daß die neue 
Festsetzung den gleichen Formalcharakter wie die abgeschaffte 
trage. Nur dann nämlich wird sie maßgeblich, und somit Aus- 
Aruck eines Willens der Gemeinschaft sein. ; 
Da aber die soziale Regelung solchergestalt wandelbar ist, 
und auch das Triebleben ohne weiteres keine Richtschnur für 
ihre Wandlung hergibt, so bedarf sie des höheren Richtmaßes 
der praktischen Vernunft, und zwar als sozialer Ver- 
nunft, Der jeweilige soziale Willensbeschluß, ebenso wie der 
jeweilige Willensbeschluß des Individuums, ist empirisch be- 
dingt und also verbesserlich. Er bleibt in Geltung, so lange 
er der formalen Bedingung, das Tun einheitlich, also mit ob- 
jektivem Charakter zu bestimmen, genügt. Allein, wenn es 
sich nun darum handelt, ob so oder anders zu beschließen 
sei, so fragt es sich nach dem Maßstabe, wonach die 
Richtigkeit des Beschlusses zu beurteilen ist. Dieser kann 
nur wiederum in einer neuen Einheit der Bestimmungsgründe 
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