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Tätigkeit überhaupt in bestimmender Weise ausprägt. Wir be-
zeichnen sie als die Klassen der wirtschaftlichen, der
regierenden und der bildenden Tätigkeiten,
Die wirtschaftliche Tätigkeit muß, unsrer Aufstellung
zufolge, der eigentümlichen Funktion des sozialen Trieblebens,
der gemeinschaftlichen Arbeit, nämlich unmittelbaren Arbeit,
in dem Sinne entsprechen, daß sie zugleich und besonders die
beständige Reproduktion dieser Arbeit vertritt.
Das objektive Korrelat des Triebes ist überhaupt die Arbeit,
d. i. der Einsatz von Triebkraft zu irgend welcher Hervor-
bringung oder Verwirklichung eines menschlichen Zwecks. Soll
aber, für welchen Zweck immer, Kraft eingesetzt werden
können, soll Energie des Triebs dem Gebote des Willens
und der Vernunft zur Verfügung stehen, so muß sie in un-
armüdeter, wohlgeregelter, eigens auf diesen Zweck gerichteter
Tätigkeit fort und fort neu beschafft werden. Die wirtschaft-
liche Tätigkeit dient also der Erhaltung der Energie
des Trieblebens und damit der Frische und Leistungs-
fähigkeit menschlicher Arbeit, zur Verfügung für jeglichen
Zweck, den immer Wille und Vernunft ihr bestimmen mögen.
An logischer Schärfe mangelt dem so begründeten Begriff
der Wirtschaft nichts. Man sieht ihn nirgends überfließen in
den der auf die formale Regelung als solche gerichteten, oder
vollends in den der bildenden Tätigkeit. Wohl fallen diese
beiden, abgesehen von ihrem je eigentümlichen Zweck,
auch unter wirtschaftliche Erwägung, sofern sie, als Tätig-
zeiten überhaupt, als Arten von Arbeit, einen Einsatz von
Triebkräften erfordern; aber ihr eigentümlicher Zweck ist
nicht die Erhaltung der Triebkräfte, die sie vielmehr bloß als
Mittel zu anderweitigem Zweck verwenden; also sind es nicht
wirtschaftliche Tätigkeiten. Umgekehrt bedarf die
wirtschaftliche Tätigkeit sowohl der Regierung als gebildeter
Einsicht und gebildeten Wollens. Aber ihr eigentümlicher
Zweck ist nicht Regierung und nicht Bildung, sondern sie ge-
braucht diese beiden nur als Mittel zu ihrem besonderen Zweck,
der Erhaltung der Triebkräfte. Die Grenze der Begriffe bleibt
also immer unverwischt.