Full text: Sozialpädagogik

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Tätigkeit überhaupt in bestimmender Weise ausprägt. Wir be- 
zeichnen sie als die Klassen der wirtschaftlichen, der 
regierenden und der bildenden Tätigkeiten, 
Die wirtschaftliche Tätigkeit muß, unsrer Aufstellung 
zufolge, der eigentümlichen Funktion des sozialen Trieblebens, 
der gemeinschaftlichen Arbeit, nämlich unmittelbaren Arbeit, 
in dem Sinne entsprechen, daß sie zugleich und besonders die 
beständige Reproduktion dieser Arbeit vertritt. 
Das objektive Korrelat des Triebes ist überhaupt die Arbeit, 
d. i. der Einsatz von Triebkraft zu irgend welcher Hervor- 
bringung oder Verwirklichung eines menschlichen Zwecks. Soll 
aber, für welchen Zweck immer, Kraft eingesetzt werden 
können, soll Energie des Triebs dem Gebote des Willens 
und der Vernunft zur Verfügung stehen, so muß sie in un- 
armüdeter, wohlgeregelter, eigens auf diesen Zweck gerichteter 
Tätigkeit fort und fort neu beschafft werden. Die wirtschaft- 
liche Tätigkeit dient also der Erhaltung der Energie 
des Trieblebens und damit der Frische und Leistungs- 
fähigkeit menschlicher Arbeit, zur Verfügung für jeglichen 
Zweck, den immer Wille und Vernunft ihr bestimmen mögen. 
An logischer Schärfe mangelt dem so begründeten Begriff 
der Wirtschaft nichts. Man sieht ihn nirgends überfließen in 
den der auf die formale Regelung als solche gerichteten, oder 
vollends in den der bildenden Tätigkeit. Wohl fallen diese 
beiden, abgesehen von ihrem je eigentümlichen Zweck, 
auch unter wirtschaftliche Erwägung, sofern sie, als Tätig- 
zeiten überhaupt, als Arten von Arbeit, einen Einsatz von 
Triebkräften erfordern; aber ihr eigentümlicher Zweck ist 
nicht die Erhaltung der Triebkräfte, die sie vielmehr bloß als 
Mittel zu anderweitigem Zweck verwenden; also sind es nicht 
wirtschaftliche Tätigkeiten. Umgekehrt bedarf die 
wirtschaftliche Tätigkeit sowohl der Regierung als gebildeter 
Einsicht und gebildeten Wollens. Aber ihr eigentümlicher 
Zweck ist nicht Regierung und nicht Bildung, sondern sie ge- 
braucht diese beiden nur als Mittel zu ihrem besonderen Zweck, 
der Erhaltung der Triebkräfte. Die Grenze der Begriffe bleibt 
also immer unverwischt.
	        
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