Full text: Sozialpädagogik

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Andrerseits gehört zur wirtschaftlichen Tätigkeit, ihrer tech- 
nischen Begründung zufolge, ohne Zweifel Willensregelung, 
und unterliegt sie damit auch dem Urteil sittlicher Vernunft; 
zumal es sich nicht bloß um Verwendung toter Naturkraft, 
sondern der eigenen Kräfte des Menschen handelt. Insbesondre, 
sofern die wirtschaftliche Arbeit soziale Arbeit ist, bedarf sie 
der sozialen Regelung. So erhält der Begriff der Wirtschaft, 
der an sich zwar dasselbe in Hinsicht der individualen wie 
der sozialen Tätigkeit bedeutet und bedeuten muß, doch noch 
eine nähere .Bestimmung, sofern er eine Seite des sozialen 
Lebens bezeichnen soll: soziale Wirtschaft allerdings 
setzt soziale Regelung voraus!). Indessen ist der Begriff 
der Regelung bezw. sozialen Regelung von weiterem Umfang 
als der der zu regelnden bezw. sozial zu regelnden Wirtschaft. 
Denn wenn auch. jede menschliche Tätigkeit unter wirtschaft- 
liche, jede soziale Tätigkeit unter sozialwirtschaftliche Er- 
wägung fällt, so berührt diese doch nur eine einzige Seite an 
dieser, den Verbrauch und Ersatz der aufzuwendenden Kraft. 
Nun geht in der Beschaffung von Kräften der Zweck mensch- 
licher Tätigkeit doch nicht auf; die Regelung der Tätigkeit 
aber, und so auch die soziale Regelung, erstreckt sich auf den 
ganzen Zweck der zu regelnden Tätigkeit, nicht auf diese 
Seite allein. Sozialer Regelung bedarf auch diejenige soziale 
Tätigkeit, die zur Durchführung und beständigen Aufrecht- 
erhaltung wie auch Abänderung der sozialen Regelung 
selbst erforderlich ist: die Rechtspflege, die Gesetzgebung. 
Das fällt nicht unter den Begriff Wirtschaft. Sozialer Rege- 
lung bedarf ebenfalls eine jede gemeinschaftliche Pflege der 
1) Nach Stammlers zweifellos richtiger Bestimmung; dem ich nur 
nicht beistimmen kann in der Ablehnung jedes gemeinsamen Begriffs 
individualer und sozialer Wirtschaft, und ferner nicht in der Gleich- 
setzung der Wirtschaft mit der Materie des sozialen Lebens. Wirtschaft 
überhaupt verhält sich zu sozialer Wirtschaft nicht anders als Willens- 
regelung überhaupt zu sozialer Willensregelung, Menschenvernunft über- 
haupt zu sozialer Vernunft. Materie der sozialen Regelung aber, und 
also des sozialen Lebens, ist nicht die wirtschaftliche Tätigkeit allein, 
sondern jede soziale Tätigkeit, auch die regierende und die bildende. 
Vgl. weiter unten im Text, und Arch. II, 329 ff. 
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