Full text: Sozialpädagogik

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gäbe. Die Funktionen der Regierung selbst könnten dabei 
immer noch ganz die gleiche Selbständigkeit bewahren, wie da, 
wo sie ausschließlich oder doch der Hauptsache nach in der 
Hand einer eigenen Klasse sind. 
Ebenso wenig aber läßt sich verkennen, daß auch der 
dritte Grundfaktor menschlicher Tätigkeit, die Vernunft, 
eine eigene, von beiden andern begrifflich scharf zu sondernde 
Klasse von Tätigkeiten und. zwar auch sozialen Tätigkeiten 
begründet. Wir nennen sie bildende Tätigkeiten, indem wir 
unter Bilden allgemein verstehen: von der Heteronomie zur 
Autonomie führen, gleichviel ob sich selbst oder Andre. Die 
Erfahrung der Macht des Willens, unsre Arbeitskräfte auf be- 
stimmte Zwecke zu lenken und damit unsrem Tun Regel und 
Einheit zu verschaffen, führt endlich zu der Einsicht, daß auch 
die Zwecke uns nicht schlechthin zudiktiert sind, sondern von 
uns selber gesetzt werden können. In jedem geregelten Tun 
ordnet sich ein .Zweck dem andern unter; so enthüllt sich 
endlich, daß überhaupt kein empirischer Zweck sich je an- 
maßen darf, souverän zu sein, vielmehr alle einer praktischen 
Beurteilung unterliegen, die keinen engeren Maßstab anlegen 
darf als den der absoluten Einheit der Zwecke. Es ent- 
steht also die neue Aufgabe einer Ordnung der Zwecke 
selbst, nicht bloß der verfügbaren Mittel zu gegebenen 
Zwecken. Es ist nichts andres als die volle Herrschaft des 
Bewußtseins, was die praktische Erwägung zu dieser 
höchsten Stufe erhebt. Sie immer neu zu erringen ist all- 
gemein Aufgabe der bildenden Tätigkeit; sie der Gemeinschaft 
zu gewinnen und in ihr zur letztentscheidenden Instanz zu 
erheben, Aufgabe der sozialen ‚Bildungstätigkeit: der sozia- 
len Pädagogik. 
Diese hat” nun gewiß sowohl die wirtschaftliche als die 
regierende Tätigkeit zur Voraussetzung; sie wirkt andrerseits 
auf beide und also auf das, soziale Leben in allen Beziehungen 
zurück. Allein sie geht in ihrem eigentümlichen Zweck doch 
über beide hinaus; er ist ihr nicht vorgezeichnet durch die 
Bedürfnisse der Wirtschaft oder der Regierung, so berechtigte 
Ansprüche diese auch haben, von ihr gleichfalls gemäß ihrer 
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