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aus, während umgekehrt die regierende Klasse lediglich der
sozialen Arbeitsteilung halber von jeder wirtschaftlichen Sorge
entbunden sein soll.
Statt dessen wäre die Folge des Kontinuitätsprinzips, daß
von jeder sozialen Funktion zu jeder ein stetiger Übergang
und zwar grundsätzlich für jedes Glied der Gemeinschaft mög-
lich wäre. Die sozialen Unterschiede würden dabei keineswegs
überhaupt nivelliert, wie es durch das Prinzip des Sozialismus
in der Tat auch nicht gefordert wird. Man will doch Ge-
meinschaft; Gemeinschaft aber bedeutet weder Aufhebung der
Individualität in einer starren, undifferenzierten Einheit, noch
umgekehrt ein bloßes Nebeneinanderstehen Einzelner unter
einer nur äußerlich verbindenden Ordnung, sondern eine inner-
lich im Willen und Bewußtsein jedes Einzelnen gegründete,
also die Autonomie des Individuums keineswegs aufhebende
Einheit. Die bisher erreichte „Freiheit‘“ des Individuums ver-
zichtet dagegen auf diese innere Einheit und wird dadurch zur
Desorganisation. In dieser entfaltet sich aber die echte geistige
Individualität gerade nicht, sondern das Leben. mechanisiert
sich und mechanisiert damit die Menschen; die gemeinschafts-
lose, bloß formal-rechtliche Freiheit gerade hat den Menschen
zur Maschine gemacht; echte Gemeinschaft würde im Gegen-
teil die Individualität entbinden. Indessen kann man versuchen,
diesen derzeitigen Zustand daraus zu verstehen, daß unter der
zu schnellen Erweiterung des technischen, wirtschaftlichen und
sozialen Gesichtskreises die bisherigen Organisationen von
ihrer bindenden Kraft schon viel eingebüßt haben, während
nicht ebenso schnell neue Organisationen (die jedoch überall im
Werden begriffen sind) sich klar herausbilden und in den Ge-
mütern der Menschen festwurzeln konnten.
Endlich waltet dasselbe Gesetz höchst erkennbar in der
sittlichen Entwicklung. Hier ist völlig klar, wie das sitt-
liche Gesetz alles menschliche Bestreben mit schlechthin all-
gemeingültiger Form umspannt, gerade durch die allgemeine
Ordnung der Zwecke aber wiederum jedem sittlich möglichen
Zwecke das Recht seiner Besonderheit gesichert, ja in weiter
und weiter gehender Besonderung eine allseitige Ent-