Full text: Sozialpädagogik

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die in ihr ihren Willen kundgeben. Der Wille der Vielen kann 
irren, so gut wie der jedes Einzelnen; sind es doch nur viele 
Einzelne. Sittliche Achtung verdient die soziale Ordnung an 
sich, ihrem Inhalt nach, nur, soweit sie die Oberhoheit der sitt- 
lichen Vernunft wenigstens im Grundsatz anerkennt und einen 
ernstlichen Versuch darstellt, ihr Gebot in der gegebenen 
Gemeinschaft zur Herrschaft zu bringen. 
Kann also die soziale Regelung überhaupt mit dem Anspruch 
auf unverbrüchliche Beobachtung, welches auch ihr In- 
halt sei, berechtigter Weise auftreten? Gibt es ein ur- 
sprüngliches sittliches Recht des Rechts? 
Wir beantworten die Frage!) dahin: Eine soziale Regelung 
überhaupt und zwar in verbindlicher Form, d.i. 
ein Recht, ist unumgängliche Voraussetzung einer verläßlichen 
Gemeinschaftsordnung, wir dürfen dafür auch sagen: eines 
„Willens“ der Gemeinschaft überhaupt, also auch 
einer solchen Ordnung, eines solchen sozialen Willens, der 
den Forderungen sittlicher Vernunft auch nur in irgendwelchem 
Maße soll angenähert werden können. Die Bedeutung einer 
formalen Bedingung verläßlicher sozialer Ordnung überhaupt 
sichert dem Recht eine Verbindlichkeit, die, in abstracto auch 
vom sittlichen Gesetz nicht abhängend, angesichts der For- 
derung der sittlichen Gestaltung des sozialen Lebens ihr 
volles Gewicht behält, ja zu der ihr eigenen noch eine sitt- 
liche Sanktion erhält. Zuletzt übrigens vereinigen sich beide 
Erwägungen. Denn wozu braucht der Mensch einen Willen, 
wenn nicht, um des sittlichen Willens fähig zu sein? 
Anders ausgedrückt: die Form, die überhaupt eine Ge- 
setzmäßigkeit sozialen Lebens garantiert, ist auch die 
einzige, die seine Gestaltung nach sittlichem Gesetz 
möglich macht. 
Somit muß allerdings die rechtliche Ordnung bloß als 
solche, welches auch ihr Inhalt sei, zugleich im sittlichen 
Interesse respektiert werden, jedoch mit dem Beding, daß auf 
ihre Änderung im Sinne der sittlichen Forderung, überall wo 
1) Vgl. Stammler, Wirtschaft und Recht, > 532 ff.
	        
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