Full text: Sozialpädagogik

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sie mit dieser nicht im Einklang steht, hingearbeitet wird mit 
den Mitteln, welche die Rechtsordnung selbst gestattet. Mehr 
und mehr wird aber auch, von der Stufe an, wo ein sittliches 
Bewußtsein überhaupt in der Gemeinschaft geweckt ist, das 
sittliche Ziel der Gemeinschaftsordnung wenigstens im Grund- 
satz anerkannt werden. So wie auch das schlechte Individuum 
innerhalb einer Gemeinschaft, die ein Sittliches überhaupt an- 
erkennt, nicht umhin kann, Achtung gegen das sittliche Gebot 
wenigstens zu heucheln, so kann auch eine schlechte Gemein- 
schaftsordnung gar nicht umhin, wenigstens die Fiktion auf- 
recht zu erhalten, daß sie sittlich begründet sei. Diese, wenn 
noch so erzwungene Anerkennung des Sittlichen aber gibt dem 
solcher Ordnung Unterworfenen das Recht, an seinem Teil 
darauf hinzuarbeiten, daß die soziale Ordnung sich diesem 
ihrem angeblichen sittlichen Charakter auch tatsächlich nähere. 
Und dies Recht steigert sich zur dringlichsten Pflicht, in dem 
Maße: wie die soziale Ordnung die höheren Gerechtsame der 
Vernunft damit tatsächlich anerkennt, daß sie, ihrer Fehlbar- 
keit sich bewußt, für ihre mögliche Abänderung auf ge- 
setzlichem Wege selber Fürsorge trifft. 
Wo also ein solcher gesetzlicher Weg existiert, da darf, allein 
um deswillen, eine solche Ordnung, mag sie materiell noch so 
verkehrt sein, nicht schlechthin verworfen werden; ja dann gibt 
es keinen Weg mehr, sich ihr sittlicher Weise zu entziehen. 
Vielmehr besteht für den einer solchen Ordnung Unterworfenen 
eine zweifache Pflicht: die negative, die bestehende Ordnung, 
sofern und solange sie legal besteht und nicht auf legalem 
Wege geändert ist, an seinem Teile zu stützen, sie sowohl selber 
einzuhalten als für ihre Befolgung durch Andre einzustehen, 
soweit dies möglich und erforderlich ist; und die positive, auf 
ihre bessere Gestaltung mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln 
hinzuarbeiten. Das Erste, weil sonst auch die schon erreichte, 
wenn noch so geringe Näherung zu einer sittlichen Ordnung 
und damit die Voraussetzung jedes Fortschritts zum Besseren 
in Frage gestellt würde; das Zweite, weil an der Besserung des 
sozialen Zustandes zu arbeiten um so mehr Pflicht ist, je mehr 
die Möglichkeit gegeben ist, diese Besserung ohne Erschütterung 
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