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sie mit dieser nicht im Einklang steht, hingearbeitet wird mit
den Mitteln, welche die Rechtsordnung selbst gestattet. Mehr
und mehr wird aber auch, von der Stufe an, wo ein sittliches
Bewußtsein überhaupt in der Gemeinschaft geweckt ist, das
sittliche Ziel der Gemeinschaftsordnung wenigstens im Grund-
satz anerkannt werden. So wie auch das schlechte Individuum
innerhalb einer Gemeinschaft, die ein Sittliches überhaupt an-
erkennt, nicht umhin kann, Achtung gegen das sittliche Gebot
wenigstens zu heucheln, so kann auch eine schlechte Gemein-
schaftsordnung gar nicht umhin, wenigstens die Fiktion auf-
recht zu erhalten, daß sie sittlich begründet sei. Diese, wenn
noch so erzwungene Anerkennung des Sittlichen aber gibt dem
solcher Ordnung Unterworfenen das Recht, an seinem Teil
darauf hinzuarbeiten, daß die soziale Ordnung sich diesem
ihrem angeblichen sittlichen Charakter auch tatsächlich nähere.
Und dies Recht steigert sich zur dringlichsten Pflicht, in dem
Maße: wie die soziale Ordnung die höheren Gerechtsame der
Vernunft damit tatsächlich anerkennt, daß sie, ihrer Fehlbar-
keit sich bewußt, für ihre mögliche Abänderung auf ge-
setzlichem Wege selber Fürsorge trifft.
Wo also ein solcher gesetzlicher Weg existiert, da darf, allein
um deswillen, eine solche Ordnung, mag sie materiell noch so
verkehrt sein, nicht schlechthin verworfen werden; ja dann gibt
es keinen Weg mehr, sich ihr sittlicher Weise zu entziehen.
Vielmehr besteht für den einer solchen Ordnung Unterworfenen
eine zweifache Pflicht: die negative, die bestehende Ordnung,
sofern und solange sie legal besteht und nicht auf legalem
Wege geändert ist, an seinem Teile zu stützen, sie sowohl selber
einzuhalten als für ihre Befolgung durch Andre einzustehen,
soweit dies möglich und erforderlich ist; und die positive, auf
ihre bessere Gestaltung mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln
hinzuarbeiten. Das Erste, weil sonst auch die schon erreichte,
wenn noch so geringe Näherung zu einer sittlichen Ordnung
und damit die Voraussetzung jedes Fortschritts zum Besseren
in Frage gestellt würde; das Zweite, weil an der Besserung des
sozialen Zustandes zu arbeiten um so mehr Pflicht ist, je mehr
die Möglichkeit gegeben ist, diese Besserung ohne Erschütterung
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