Full text: Sozialpädagogik

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des gesetzlichen Zustands überhaupt, ohne „Umsturz‘“ zu er- 
reichen. Wo diese Haltung in einem Gemeinwesen vorherrschend 
wäre, wo insbesondere seine Regierung von diesem Geiste durch- 
drungen wäre, da bewiese es damit die Tugend sittlicher 
Tapferkeit, als der echten sittlichen Selbstbehaup- 
tung, nämlich Behauptung und Stärkung seines siıtt- 
lichen Standes. 
Eine anders begründete soziale Tapferkeit, eine andre Treue 
gegen die Gemeinschaft, der man angehört, eine andre Vater- 
landsliebe als diese kann sittlich nicht gefordert werden. 
Das Einstehen für die gegebene empirische Gemeinschaft, 
gegen jede andre, bloß weil es gerade die unsre ist, weil 
wir in sie und nicht in eine benachbarte, mit der sie etwa 
im erklärten oder unerklärten Kriege lebt, hineingeboren 
oder durch irgend ein zwingendes Geschick verpflanzt sind, 
ist überhaupt nicht, am wenigsten als sittliche Pflicht zu ver- 
stehen. Aber unter Voraussetzung jenes sittlichen Grun- 
des unterliege ich allerdings der Verpflichtung, für die soziale 
Ordnung an eben der Stelle, an die ich durch Geburt oder 
andre zwingende Umstände einmal gestellt bin, einzutreten; 
ich darf diese Stelle nicht aus bloßer Willkür mit einer 
andern vertauscheh, oder den Verpflichtungen, die sie auf- 
erlegt, mich entziehen. Selbst Krieg zu führen — an sich eine 
schlechte Sache — kann in gegebener Lage unausweichliche 
Pflicht sein; so wie aus der Unsittlichkeit von Gewalttat über- 
haupt nicht richtig gefolgert würde, daß man nicht den, der 
nur der Gewalt weicht, mit Gewalt zwingen dürfte, seinerseits 
von Gewalttat abzustehen. Dagegen darf niemals die bloße 
Selbstbehauptung der gegebenen Gemeinschaft, außerhalb sitt- 
licher Rücksicht, als etwas Gutes oder auch nur sittlich In- 
lifferentes ausgegeben werden. Sie ist zu verwerfen, einfach 
nach dem „kategorischen Imperativ“: weil dann jede tatsäch- 
lich bestehende Gemeinschaft gleiches Recht hätte, sich gegen 
die andre zu behaupten, es also gleichermaßen sittlich be- 
gründet sein würde, daß das Gemeinwesen A das Gemeinwesen B 
schädige und verderbe wie umgekehrt. So hat ein ernstes 
religiöses Gewissen sich allzeit dagegen empört, daß der-
	        
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