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des gesetzlichen Zustands überhaupt, ohne „Umsturz‘“ zu er-
reichen. Wo diese Haltung in einem Gemeinwesen vorherrschend
wäre, wo insbesondere seine Regierung von diesem Geiste durch-
drungen wäre, da bewiese es damit die Tugend sittlicher
Tapferkeit, als der echten sittlichen Selbstbehaup-
tung, nämlich Behauptung und Stärkung seines siıtt-
lichen Standes.
Eine anders begründete soziale Tapferkeit, eine andre Treue
gegen die Gemeinschaft, der man angehört, eine andre Vater-
landsliebe als diese kann sittlich nicht gefordert werden.
Das Einstehen für die gegebene empirische Gemeinschaft,
gegen jede andre, bloß weil es gerade die unsre ist, weil
wir in sie und nicht in eine benachbarte, mit der sie etwa
im erklärten oder unerklärten Kriege lebt, hineingeboren
oder durch irgend ein zwingendes Geschick verpflanzt sind,
ist überhaupt nicht, am wenigsten als sittliche Pflicht zu ver-
stehen. Aber unter Voraussetzung jenes sittlichen Grun-
des unterliege ich allerdings der Verpflichtung, für die soziale
Ordnung an eben der Stelle, an die ich durch Geburt oder
andre zwingende Umstände einmal gestellt bin, einzutreten;
ich darf diese Stelle nicht aus bloßer Willkür mit einer
andern vertauscheh, oder den Verpflichtungen, die sie auf-
erlegt, mich entziehen. Selbst Krieg zu führen — an sich eine
schlechte Sache — kann in gegebener Lage unausweichliche
Pflicht sein; so wie aus der Unsittlichkeit von Gewalttat über-
haupt nicht richtig gefolgert würde, daß man nicht den, der
nur der Gewalt weicht, mit Gewalt zwingen dürfte, seinerseits
von Gewalttat abzustehen. Dagegen darf niemals die bloße
Selbstbehauptung der gegebenen Gemeinschaft, außerhalb sitt-
licher Rücksicht, als etwas Gutes oder auch nur sittlich In-
lifferentes ausgegeben werden. Sie ist zu verwerfen, einfach
nach dem „kategorischen Imperativ“: weil dann jede tatsäch-
lich bestehende Gemeinschaft gleiches Recht hätte, sich gegen
die andre zu behaupten, es also gleichermaßen sittlich be-
gründet sein würde, daß das Gemeinwesen A das Gemeinwesen B
schädige und verderbe wie umgekehrt. So hat ein ernstes
religiöses Gewissen sich allzeit dagegen empört, daß der-