Full text: Sozialpädagogik

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schaft grundsätzlich gleiches Recht hat, daß jedem sein recht- 
mäßiges Teil suum cuique zukommen soll an Bildung, an Regie- 
rung und an Arbeit zugleich und nach ihrem innerlich be- 
gründeten, gesetzmäßigen Verhältnis zu einander; was ja nur 
das Facit aus allem Gesagten ist. 
Und so braucht auch das Letzte nur eben angemerkt zu 
werden: daß die dargelegte Gesetzmäßigkeit des sozialen Lebens 
sich auf menschliche Gemeinschaft überhaupt, 
ohne Einschränkung auf irgendwelche besonderen Bedingungen 
bezieht!). Unser System bietet einen Rahmen, ausreichend für 
jede denkbare Erweiterung der Gemeinschaft, bis äußersten- 
falls zum Ganzen des Menschengeschlechts. Das letzte Prinzip 
unserer Betrachtung aber weist auch in dieser Beziehung un- 
widersprechlich auf die umfassendste mögliche Ein- 
heit, wiewohl auf eine solche, die die „Spezifikation“, unter 
der Bedingung der „Kontinuität‘“, nicht ausschließt. 
Hiermit beschließen wir den ethischen Teil unsrer Unter- 
suchung; was übrig bleibt, gehört der eigentlichen Päda- 
vogik an. Das Ziel ist gezeigt; auch daß eine Entwicklung 
nach diesem Ziel hin innerlich begründet und tatsächlich 
angebahnt ist, dürfte dargetan sein. Aber es ergab sich 
zugleich, daß diese Entwicklung keineswegs notwendig ist im 
Sinne eines Naturgesetzes. Es ist gezeigt, in welcher Richtung 
die Menschheit fortschreitet, wenn sie fortschreitet; daß sie 
tatsächlich fortschreiten müsse, folgt aus unsern Prinzipien 
nicht und würde sich auch empirisch keineswegs begründen 
lassen. Am wenigsten kann davon die Rede sein, daß die Er- 
kenntnis der Notwendigkeit einer bestimmten Entwicklung es 
nun überflüsig machte, nach ihr mit allen Kräften zu ringen. 
Die innerlich notwendige d. i. geforderte Entwicklung wird 
vielmehr dann allein eintreten, wenn alle Kräfte dafür ein- 
gesetzt werden. Dann aber genügt es nicht, das Ziel zu wissen 
und damit die allgemeine Richtung des einzuschlagenden 
Wepres, sondern es fragt sich, was haben wir unmittelbar zu 
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1) Wie es, bezüglich des rechtlichen Faktors im besondern, auch 
Stammler (: 534) mit gutem Grunde aufstellt.
	        
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