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findet sich nicht bestimmt durch eine sichere Kenntnis oder
wahrscheinliche Hypothese über einen ursachlichen Zusammen-
hang, gemäß welchem der Moment B durch den Moment A: vor-
aus (im kausalen Sinne) determiniert wäre, sondern es bleibt
ihm ein gewisser Spielraum, er schwankt in gewissen Grenzen;
was also, welcher einzusehende Grund, welches gerecht-
fertigte Verfahren des Denkens läßt ihn nicht in dieser
Schwebe, sondern fixiert ihn, d. h. gibt ihm Einheit, so daß
er nicht mehr so oder so aussagt, sondern nur so?
Unsere Ableitung gibt hierauf die Antwort: Einzig das
formale Gesetz der notwendigen Übereinstimmung unsrer Ge-
danken unter sich, je in dem Kreise, den wir übersehen oder
der unsrer Erwägung unterliegt, bestimmt diesen Gedanken.
Der letztbestimmende Grund einer jeden Zwecksetzung, das
Endziel, im Hinblick worauf jeder besondere Zweck sich be-
stimmt, ist nichts andres als die jeder einzelnen Willens-
entscheidung vorgehende weil logisch übergeordnete Einheit.
in der alle Zwecksetzung sich vereinige. Das ist das „Endziel“,
d. h. der letzte Endpunkt, den alle zweckliche Erwägung
schließlich im Auge hat. Gemäß diesem letzten Ausblick, dieser
letzten „Absicht“ erst bestimmt sich dann auch jedes nähere,
empirisch erreichbar gedachte Ziel; während diese letzte Ab-
sicht selbst immer unerreicht und unerreichbar bleibt, um so
sicherer aber den unverrückbaren Richtpunkt für alle und
jede zweckliche Erwägung, das oberste Prinzi p für sie abgibt.
So wird die Zwecksetzung. als eigene, selbständig be-
gründete Methode des Denkens in rein objektiver Er-
wägung klar und in ihrem unverkürzbaren Rechte begreiflich.
Die Reflexion hat dabei nicht nötig, auf das Subjektive der
Triebe und Motive irgend abzuschweifen. Einheit, Überein-
stimmung im Inhalt des Gedachten ist der Sinn aller Gesetz-
lichkeit. Darunter ordnen sich: Gesetze von Größenrelationen
(mathematische Gesetze), Gesetze von Zeitrelationen des Ge-
schehens (ursachliche oder Naturgesetze), endlich Zweckgesetze.
Diese. haben ihren einzigen positiven Grund in dem Urgesetze
der Gesetzlichkeit selbst und überhaupt; die Gesetzlichkeit der
Erfahrung hat für sie zunächst bloß die negative Bedeutung: