232 IV. Abschnitt: Das achtzehnte Jahrhundert.
Schaffung von Lehrmitteln, sondern noch mehr für die angemessene Be-
soldung tüchtiger Lehrer. Weder wurde für die pädagogische Ausbildung
der Lehrer an höheren Schulen gesorgt, noch war ihre wissenschaftliche
Ausbildung in der Mathematik und den Naturwissenschaften durchweg eine
gründliche. Die meisten Lehrer an den höheren Schulen waren Theologen,
welche bei der ungemeinen Kärglichkeit der Besoldung, namentlich des
Mathematikus, „die Schule nur für einen Durchgang in ein ruhiges oder
fettes geistliches Amt ansahen.‘“ Das theologische Amtsexamen gab zu-
gleich die Befähigung für das Lehramt, und so hatten die meisten als
Studenten der Theologie nur die für alle Fakultäten vorgeschriebenen
Vorlesungen über Mathematik und Naturwissenschaften gehört, be-
herrschten also nur notdürftig das Wissen, das sie auf der Schule lehren
sollten.‘ Wohl enthielten schon die Verordnungen Friedrich Wilhelms I.
vom 24, Oktober 1713 und 30. September 1718 einige Bestimmungen über
die Lehrerprüfung in Preußen, doch kamen sie nicht zu allgemeiner An-
wendung. Ebenso erließ das 1787. von dem Kultusminister v. Zedlitz ge-
schaffene Oberschulkollegium eine Instruktion (22. Februar 1787), daß
die Anstellung eines Lehrers nur auf Grund eines Zeugnisses erfolgen solle,
das die genannte Behörde entweder nach eigener Prüfung des Kandidaten
oder auf den Bericht eines ‚mit der. Prüfung beauftragten Konsistoriums
aufzustellen hatte; allein auch hieraus entstand noch keine allgemein und
konsequent durchgeführte Maßregel. Nur gelegentlich wurden von den
Konsistorien solche Prüfungen vorgenommen. Wenn diese sich auch auf
die Mathematik und die Naturwissenschaften erstreckten, so wurde doch
den vorhandenen Nachrichten zufolge hinsichtlich der Naturlehre meistens
nur ein bedenkliches Vakuum festgestellt; was freilich nicht hinderte, daß
die Prüfung als bestanden galt. Das Maß der Anforderungen in der Mathe-
matik ergibt sich aus dem Bericht über die Prüfung für das höhere Lehr-
amt, die der Theologe Joh. Dan. Wolff aus Rastenburg 1790 vor dem
Konsistorialrat Reccard in Königsberg ablegte. Mündliche Prüfung:
„Während der Kandidat in der Arithmetik eine genügende Sicherheit
zeigte, befand er sich in der Geometrie nur im Besitze der allerersten An-
fangsgründe. Den Unterschied zwischen einem Zentri- und Peripherie-
winkel wußte er wohl anzugeben, nicht aber den Beweis zu liefern, daß
einer der ersteren auf gleichem Bogen doppelt so groß als einer der letzteren
ist, und bedurfte er der Einhilfe beim pythagoräischen Lehrsatze.‘“ Schrift-
liche Prüfung: Aufgaben in der Arithmetik. 1. „Welches ist die Summe
von 4°/,, 2°/,, 6%/,, 8°/; und 3%,, und dieselbe auf 25%/,. von ihm angegeben.“
2. „Es stirbt ein Schuldner, dem 4 Kreditoren Geld geliehen haben, näm-
lich der erste 1000, der zweite 800, der dritte 600, der vierte 450 Thaler.
Er hinterläßt aber nur 1596 Thaler; wieviel wird ein jeder von dem ihm
geliehenen Gelde wiederbekommen?‘“ Die Antwort war: A 560, B 448,