Full text: Methodik des chemischen Unterrichts (4. Band)

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Allgemeiner Teil. 
aber, soweit irgend möglich, Ergänzungen und Abänderungen bieten, 
ebenso Erweiterungen und Nutzanwendungen. Damit findet der Schüler 
bei jeder Übung wieder den Reiz des Neuen. Im allgemeinen kann emp- 
fohlen werden, Wiederholungen nur dann auszuführen, wenn es sich um 
grundlegende Messungen handelt oder bei gewissen auffälligen Erscheinun- 
gen, die in dem Schüler selber das Bedürfnis nach erneuter Anschauung 
besonders lebhaft hervorrufen 58). 
Gefährliche oder gefährdende Versuche dürfen nie als Schülerübungen 
behandelt werden. Hierher gehören alle Versuche mit giftigen Stoffen 
(Cyanverbindungen, Chlor, Arsenverbindungen, gelber Phosphor, Phos- 
phorwasserstoff, viel Stickstoffdioxyd oder Fluorwasserstoff), explosiven 
Gemengen (Chlorate, Pikrate, Schießpulver, Nitrozellulose, Nitroglycerin, 
Wasserstoff und Acetylen aus Gasometern, beträchtliche Mengen von 
Knallgas irgendwelcher Art), feuergefährlichen Substanzen (Äther, Schwefel- 
kohlenstoff). Verhängnisvoll für Schüler und Schule könnte es auch werden, 
wenn der Schüler mit größeren Mengen von Quecksilber hantiert oder 
wenn er unhandliche Gefäße mit Lauge oder starken Säuren herumträgt. 
Solche Arbeiten hat der Lehrer selbst zu verrichten. Bei der Ausführung aller 
Versuche, welche bei Ungeschicklichkeit zu Unglücksfällen führen können, 
sind die Schüler jeweils auf die Gefahren eindringlichst aufmerksam zu 
machen. Gegen Zufälle kann sich auch der Chemielehrer nicht grund- 
sätzlich schützen. Wohl aber kann er für möglicherweise eintreffendes Un- 
glück Vorsorge treffen. Beim Arbeiten mit Chlor sei stets eine Flasche 
mit Ammoniak und mit Weingeist in der Nähe, vor den Gefahren des 
gelben Phosphors schützt man sich durch Bereitstellen von Schalen mit 
Wasser; notwendig werdende Explosionen im geschlossenen oder engen 
Gefäß vollziehen sich gefahrlos hinter der Schutzscheibe; gegen Verletzungen 
aller Art hält man Verbandzeug, Jodoform und Sublimatpastillen bereit. 
Diese und ähnliche Vorschriften dürfen namentlich im verbindlichen 
praktischen Unterricht niemals unterbleiben. Mit Recht kann der verletzte 
Schüler oder seine Angehörigen Ansprüche auf Schadenersatz an die Schule 
oder den unterrichtenden Lehrer erheben, welcher den Schüler gezwungen 
hatte, sich der Gefahr auszusetzen. Solche Vorschriften gelten namentlich 
auch, wenn einzelne Schüler während einer sonst dienstfreien Zeit zur 
Unterstützung des Lehrers beim Vorbereiten, Wegräumen oder Reinigen 
herangezogen werden. Bei einem sich hierbei abspielenden Unglücksfall 
wäre die Verantwortung des Lehrers noch größer als sonst, selbst wenn die 
Schüler vollkommen ungezwungen die genannten Verrichtungen vollzogen 
hätten. 
Zu Versuchen, welche der Lehrer nicht allein ausführen kann, ziehe er 
rechtzeitig einen Schüler als helfenden Assistenten bei. Er kann diesem 
früh genug und in der nötigen Ausführlichkeit alle Weisungen geben und
	        
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