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Allgemeiner Teil.
rücksichtigen, was der Schuldienst später verwertet. Damit könnte ja der
so notwendige Überblick über das Gesamtgebiet überhaupt nicht ge-
wonnen werden. Wohl aber sollte für die Abiturienten der Realanstalten
der allgemeine Stand der Vorlesungen so weit gehoben werden, daß diese
nicht gezwungen sind, ihre ersten Semester mit Repetitionen über den auf
der Schule bereits gelernten Stoff hinzubringen und dadurch Zeit und
Arbeitslust zu verlieren. ‚Die akademischen Dozenten sollten ihre An-
fangsvorlesungen so halten, daß sie allen ihren Zuhörern genügend Neues
bieten und doch auch allen Zuhörern verständlich sind, was unter den
zurzeit vorliegenden Verhältnissen nichts Unmögliches verlangt. Wer mit
der mehr spezifischen Vorbildung zur Universität kommt, wird dann natür-
lich leichtere Arbeit haben, vielleicht auch früher in höhere Übungskurse
aintreten können, so daß er weiterhin Zeit behält, seine Studien früher zu
spezialisieren oder seine Bildung nach anderen Richtungen hin zweckmäßig
zu ergänzen.‘ 71)
Die meisten Bundesstaaten haben eine Abstufung in der Lehrbefähigung
der einzelnen Fächer eingeführt, so zwar, daß für den chemischen Unter-
richt ein Prüfungszeugnis für alle oder nur für mittlere Klassen erworben
werden kann. Nun wird der spätere Dienst die im Zeugnis gezogene Grenze
nur noch in Ausnahmefällen einhalten. In großen Schulen kommt ein
Lehrer mit Fakultas in Mittelklassen immer in die Lage, auch den Unter-
richt in den Oberklassen übernehmen zu müssen. Der Umfang der Lehr-
befähigung wird hier geradezu zur Formalität; der dienstverteilende Direk-
tor kann nur die Art des Faches, nicht den Umfang berücksichtigen. In
Schulen, welche chemischen Unterricht nur in Sekunda erteilen, also an vielen
Gymnasien und an den sechsklassigen Realanstalten, drängt sich zwar die
Behandlung der Chemie auf ein einziges Schuljahr zusammen. Das Ein-
schränken des ungeheuren Stoffmaterials auf wenige Schulstunden erfordert
eine tüchtige Lehrkraft, welche das Gesamtgebiet überschaut, so daß auch
in diesem Fall die volle Qualifikation verlangt werden muß. Eine Lehr-
befähigung zweiter Stufe in Chemie ist darum grundsätzlich
zu verwerfen und überhaupt als Prüfungsfach abzuschaffen.
Berücksichtigt man, daß die nahe Beziehung zwischen Chemie und
Botanik-Zoologie oder Chemie und Mineralogie-Geologie erst im Unter-
richt der Oberklassen so richtig zum Ausdruck kommt, und daß beide
Gruppen in den Lehrplänen der Oberklassen bis jetzt noch dem Lehrer
des chemischen Unterrichts zugewiesen sind, so muß vom Chemielehrer
auch für Botanik-Zoologie oder für Mineralogie-Geologie Lehr-
befähigung in allen Klassen verlangt werden. Aus dem gleichen
Grunde sollte durchaus daran festgehalten werden, daß der Biologe von
Fach oder der Geologe, welcher in den Schuldienst tritt, Lehrbefähigung
für alle Klassen in Chemie erwirbt. ‘