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Allgemeiner Teil.
eine Ausdehnung dieses Lehrfaches auf zwei Jahreskurse unbedingt er-
forderlich ist.“
In den biologischen Unterricht der obersten Klasse schiebt sich nach
diesem Antrag während des Sommers ein kurzer Abriß der Geologie ein,
welcher sich auf den vorhergegangenen chemisch-mineralogischen Unter-
richt stützt.
Diesen mehr oder weniger von theoretischen Gesichtspunkten aus
aufgestellten Vorschlägen stehen in der Praxis die Lehrpläne der ein-
zelnen Bundesstaaten gegenüber. Sie sind in erster Linie bestimmend
für den Verlauf des ganzen Unterrichts. Die wesentlichste Ursache ihrer
Vielgestaltigkeit ist die geschichtliche Entwicklung. Wo, wie es z. B. für
Preußen zutrifft, die Oberrealschulen schon Seit vielen Jahrzehnten be-
stehen, kann der Unterricht in diesen Anstalten auch durch die neuesten
Verordnungen nicht so grundsätzlich auf eine ganz moderne Grundlage
gestellt sein, als etwa in Bayern, wo die Oberrealschulen erst mit dem
Inkrafttreten des Lehrplans vom Herbst 1907 geschaffen wurden.
Die nachstehende Zusammenstellung soll nun über die Stellung des
»hemischen Unterrichts!? in den Lehrplänen Auskunft geben; als Quellen
dienten:
für Preußen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen
in Preußen von 1901. Siebenter Abdruck 1912;
ür Bayern: Ministerialblatt für Kirchen- und Schulangelegenheiten
Nr. 71 vom 27. Juni 1907;
rür Sachsen: Gesetz über die Oberrealschulen vom 8. April 1908;
Gesetz über die Realgymnasien vom 22. Dezember 1902 (im Aus-
zug);
für Baden: Gesetze über die Realgymnasien und Oberrealschulen vom
12. Juni 1912. Verordnungsblatt Nr. 31 vom 10. Juli 1912;
Hessen: Prüfungsordnungen und Lehrpläne für die höheren Lehr-
anstalten vom 6. Dezember 1899, vom 4. Februar 1901, vom 18. Ja-
nuar 1893. Amtliche Handausgabe 1906;
für Hamburg: Lehrpläne und Lehraufgaben für Oberrealschulen 1904.
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Die Lehrpläne der übrigen Bundesstaaten sind entweder den
preußischen durch besondere Verfügungen in Übereinstimmung gebracht
oder sie weichen nur in sehr unwesentlichen Punkten von ihnen ab. Die
für Württemberg geltenden offiziellen Bestimmungen lassen sich derzeit
nur aus den Jahresberichten der einzelnen Schulen ersehen, !) wobei aber
(Schuljahr 1910/11) sehr starke Abweichungen erkennbar sind, offenbar
infolge örtlicher Einzelbestimmungen. Von einer Zusammenstellung der
Württemberger Pläne wurde darum abgesehen, doch ist das Material der
Jahresberichte anderweitig verwertet worden.