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Breslau.
In der Probe wird die Mark Gold zu 24 Karat à 4 Grän
oder à 12, Grän fein, die Mark Silber aber zu 16 Loth d
16 Denar fein, angenommen. Verarbeitetes Silber hält 113 à
12 Loth fein, und führt das Haupt Johannis auf der Schüssel
zum Zeichen.
Von zählenden Gütern rechnet man 1 Schock zu 4 Man—⸗
deln à 15 Stück oder Ellen, das Zimmer Füchse zu 20 einzel⸗
nen Stück, Zobel 20 Paar oder 40 Stück. Ein Decher zu
10 Stück; 1 Ballen — 10, und 1 Saum — 22 Tücher oder
Stücke à 32 Ellen.
Nach der im Jahre 1827 in Schlesien eingeführten neuen
Leinwand- und Schleierordnung, dient die Weife (Haspel) fer—
nerhin zum Garnmaaße, welche 3,4554 preußische Ellen im Um—
fange haben muß. 20 Fäden dieser Länge bilden ein Gebind,
20 Gebind eine Zaspel, 60 Gebind oder 3 Zaspeln eine Strähne,
4 Strähnen ein Stück, und 60 Stücke ein Schock. Alle Haspel
müssen geeicht oder als richtig gestempelt sein.
Zur Sicherstellung auswärtiger Käufer der Linnenfabrikate—
dient die öffentliche Besichtigung oder Schau. Folgende Fabri,
kate werden als Gegenstände des auswärtigen Handels zur
Schau angenommen:
5 und 6é viertelige Schleier und Leinwand von 1,0798 und
1,2958 Ellen Breite; 65 und 7 viertelige Schleier- und Schock⸗
Leinwand von 1,4037 und 1,5117 Ellen Breite; 71 und 8 vier—
telige Stücke Schleier von 1,6197 und 1,7277 Ellen Breite;
endlich 64F und 7 viertelige Weben- und 8 viertelige Schock- uud
Stück-Leinwand von 1,4037, 1,5117 und 1,7277 Ellen Breite.
Den Waaren, die zum auswärtigen Debit gut befunden,
wird der Stempel aufgedrückt. Gewebe, die öffentlich feil ge—
boten werden, müussen auf die halbe Breite gebrochen, in Buch—
form blätterweise zusammengelegt und mit drei Heften ver—
schlossen sein, die vom Rucken und Sal-Ende mindestens 4 Zoll
abstehen und durch Aufziehen der Schleifen leicht gebffnet wer—
den können. Bei jedem Stück muß Breite und Länge ange—
geben, und daß es fehlerfrei ist angezeigt sein.
Wechselcourse, Uso und Respecktage, die jetzt fast allgemein
benutzt werden, wie Berlin.
Die Präsentation der Tratten, die auf breslauer Messen
oder Märkte lauten, kann, nach einer Allerh. Kab. Ord. v. 10.
Dezember 1840 (Gesetzsamml. Nr. 2136) bis zum Freitag Mit—
tag der Meß- oder Marktwoche erfolgen. Die Einlösung der
Wechsel muß am genannten Tage geschehen.
Geldcourse.
Holl. Rand⸗Ducaten 951 Silbergroschen für 1 Stück Ducaten.
Kaiserliche 954 1