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Vorwort.
In der Tabelle der Silbermünzen finden sich
viele Feingehalte mit einem Sternchen bezeichnet, wo—
durch angedeutet werden soll, daß hierbei das Probir—
verfahren mittelst Auflösung des Silbers oder auf nassem
Wege, anstatt der bisherigen Gehaltsbestimmung mit
Hülfe der Kapelle oder auf trockenem Wege in Anwen—
dung gekommen ist. Dieses im Jahr 1830 zuerst in
Frankreich neu eingeführte Probirverfahren macht eine
größere Genauigkeit und Ueberstimmung möglich und
giebt den wahren Silbergehalt, also einen höheren (und
war in den Mittelgehalten bis zu 2 Grän, nach oben
und unten aber wieder abnehmend), als die Kapelle an.
Da jedoch dieses Verfahren, mit wenigen Ausnahmen,
im Silberhandel in Deutschland noch nicht eingeführt
ist, so haben alle auf Untersuchung gegründeten Gehalte
nach der Kapelle jetzt noch angegeben und diejenigen
Münzen, bei denen die neue Gehaltsbestimmung, so viel
man in Erfahrung bringen konnte, eingetreten ist, auf
irgend eine Art bemerklich gemacht werden müssen,
welche also auf der Kapelle einen geringern Gehalt er⸗
warten lassen.
In denjenigen Zollvereins-Staaten, wo man im
Jahr 1837 zum 245 Guldenfuß übergegangen ist, find
die bis dahin im 24 Guldenfuß ausgebrachten 24, 12
und auch wohl 6.Kreuzer-Stücke, mit Beibehaltung ihrer
Geltung im Umlauf geblieben. Es ist daher bei diesen
Münzen unter dem ursprünglich gesetzmäßigen, auch der
gegenwaͤrtige Umlaufs-Werth mit aufgenommen. Eben
so ist bei der Silber-Scheidemünze der Realenwerth, d. h.
der innere Silberwerth, und daneben der Nominalwerth,
d. h. ihre Geltung, angezeigt worden.
Im Anhang zu diesen Tabellen findet man endlich
noch die russischen Platina-Münzen aufgeführt.
In mehreren deutschen Staaten, welche sich früher
des 24 Guldenfußes bedienten, gegenwärtig aber den