Hannover.
193
1 Centner — 100 Pfund. Alle übrigen Gewichte und
esineenhellumgen stimmen mit den preußischen überein.
S. Berlin.
Von zählenden Gütern wird das Stück Leinengarn zu 10
e, à 90 Faden à 33 Ellen (oder 1 Haspel) im Umfang
gerechnet.
Münzen.
Man rechnet nach
Thalern zu 24 Groschen à 12 Pfennigen.
14 Thaler auf die köͤln. Mark fein.
Wegen der geprägten Munzen u. s. w. sehe man die
Tabellen.
Seit den 1. Januar 1837 sind alle fremden Scheidemün—
zen, so wie auch die Zweigroschenstucke fremden Gepräges
berboten; doch hat sich die Regierung vorbehalten, in gewissen
Fällen die Annahme fremder Scheidemunzen unter Beschrän—
kungen zuzulassen.
Nach einer Bekanntm. vom 4. Dezember 1840, werden in⸗
und ausländische Pistolen bei den in Courant an die öffent⸗
lichen Kassen zu leistenden Zahlungen, so fern sie nach einem
frühern Gesetze dabei zulässig sind, vom 15. Dezember an, zu
5 Thaler 8 gute Groschen (bisher zu 54 Thaler) angenommen.
Geldcouͤrse werden hier im 14 Thaler Fuß notirt und zwar:
m. o. w.
Pistolen 35. Thaler 6pGCt. hesser als das Courant (14
Cass. Gulden . 165 * Th aler Fuß)
Feine Court. Gulden 5 — aler
Engl. Souver. 6Thlr 13 gute Groschen Pf.
Holl. 10 fl. Stücke 5 12 ⸗ ⸗
20 Franke⸗ 5⸗6 ⸗ ⸗
Ducaten.... 3 3 4—
Wechsel course werden hier nicht notirt; bei auswärtigen
Tratten richtet man sich nach den nächsten großen Handels—
olätzen, als: Hamburg, Bremen und Leipzig.
Uso ist 14 Tage nach der Acceptation. Respeettage sind
bei Uso- u. Dato-Wechseln 8; bei andern Tratten finden keine
Statt, und man muß bei ausgebliebener Zahlung am Verfalltage
unverzüglich protestiren. Fällt der letzte Respecttag auf einen
Sonn- oder Feiertag, oder bei Kaufleuten jüdischer Religion
auf einen Sonnabend, so muß die Zahlung Tag's zuvor, und
wenn auch dieser ein Festtag ist, an dem ihm vorhergehenden
Werktage erfolgen. Wechsel die auf Messen oder Jahrmärkte
im hiesigen Lande lauten, müssen am ersten Tage der Messe
Taschenb. f. Kaufl. 16te A. 13