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sen — auf jede Secunde mehr als 7 Thaler preußisch — regel⸗
mäßig abgetragen. Diese Schuld, im Lande selbst aufgenom⸗
men, ist aus Anleihen erwachsen, welche die Regierung zu ver⸗
schiedenen Zeiten und zu verschiedenem Zinsfuße mit Geneh⸗
migung des Parliaments gemacht hat. Sie können dem Staate
nie mals gekuͤndigt werden. Dem Glaubiger, der nur seine
Zinsen reclamiren kann, steht es aber frei, seinen Antheil zu
Lerkaufen. Dies geschieht an bestimmten Tagen durch Ver⸗
mittelung der Bank, die alle Veränderungen des Kapitalbesitzes
ins große Buch trägt: und hierin besteht das System der In⸗
scriptionen ins große Buch. Auf der Börse erscheinen nur die
Certificate.
Man theilt die öffentliche Schuld in fundirte uud unfun⸗
dirte oder schwebende Schuld ein. Eine fundirte Schuld ist
diejenige, deren Rückzahlung und Zinsen, oder wenigstens die
letzteren, durch Anweisung eines besondern Kapitalstocks sicher
gestellt werden. Im ersten Falle, wo sich die Deckung auch
Zuf das Kapital erstreckt, sind es Annuitäten (Zeitrenten),
die sich, bis zu einer gewissen Zeit, durch die Rente selbst ab⸗
bezahlen; im andern Falle aber, wo nur die Zinsen gesichert
sind, werden sie perpetuelle (immerwährende) Renten genannt.
Die unfundirte oder schwebende Schuld hingegen besteht
größtentheils aus Anleihen, die man in den nächsten Jahren
dieder zu tilgen denkt und wofür keine bestimmten Gelder
angewiesen werden. Gewöhnlich gehen sie, durch unvermuthete
Deficite veranlaßt, nur von den einzelnen Ministerien aus, und
werden bei großer Anhäufung entweder eingelöst, oder zur
fundirten Schuld geschlagen.
Zur fundirten Schuld gehören die im Coursblatt an⸗
geführten:
193 pẽtigen Consols oder consolidirte Annuitäten. Sie entstan⸗
den durch eine im Jahre 1751 stattgehabte Consolidation
Vereinigung) fruher von einander getrennter Kapitale.
Dieser Fond, welcher das bedeutendste Kapital unter allen
Stocks hat, ist das vorzüglichste und am häufigsten um⸗
saufende Handelspapier geworden; es ist daher den meisten
Schwankungen unterworfen und sein Tagescours wird als
Barometer aller übrigen englischen Effecten angesehen.
Spricht man, ohne weitere Angabe: die englischen Fonds
oder Stocks stehen z. B. 90 pCt., so versteht man darunter
diese 3 pCtige Consols.
) 3pEtige reducirte Annuitäten. Sie rühren von verschiede⸗
nen Zeitrenten her, die früher von 4 auf 33 und im Jahre
1757 auf 3 pCt. herabgesetzt wurden.
3) 33 pCtige Annuitäten. Sie wurden 1816 und 1818 durch