Madrid.
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Wechsel, in Messen zahlbar, verfallen am letzten Tage
derselben.
Die Indosamentos in blanco sind verboten, und wer auf
er Art cedirt, hat kein Recht den Betrag des Wechsels zu
ordern.
Anleihen und Staatspapiere.
Die traurige Verwirrung, welche in den spanischen Finanz⸗
verhältnissen seit geraumer Zeit herrscht, macht eine vollständige
Darstellung des spanischen Staatsschuldenwesens unmöglich und
nutzlos. Wir beschränken uns darauf, die wichtigeren Anleihen
und Obligationen hier vorzuführen. Diese sind:
1) 5 pEtge Obligationen der Anleihe bei Hope und Comp.
in Amsterdam 1807, von 30 Mill. fl. Späterhin wurde
ein Theil hiervon gegen Verausgabung von Cortes-Schei⸗
nen angenommen; das Uebrige (30 Mill. Realen), so wie
die abgelaufenen Zinsen, in 5 pCt. Renten umgeschrieben,
und zwar das Kapital zu 24 fl. pr. Piaster, die Zinsen zu
7 Reales de Vellon für J fl. holl.
Cortes-Papiere der Anleihen von 1821 und 1822, im Be⸗
trage von 15 Mill. Piaster (a 5 Fres 40 (ms. — 81 Mill.
srcs. bei Lafitte und Comp. und Ardoin Hubbard und
Comp. in Paris, in Abschnitten à 100 Piaster oder 540 Fran⸗
ken, mit Verloosung und Prämien; und 13 Mill. Liv.
Sterling bei Holdimond und Söhne in London (welche
Summe aber successive vermehrt wurde). Die Apoinis
sind zu 85, 170, 255, 340, 510 und 1020 Liv. Sterl. oder
(à 44 Schill. pr. Piaster) zu 400, 800, 1200, 1600, 2400
und 4800 Piaster. Diese Anleihen sind 10 Jahre hindurch
bon Ferdinand VII gar nicht anerkannt worden. Als man
aber 1831 sich neuen Credit verschaffen wollte, versprach
man, für je 1000 Piaster in solchen Bons 200 Piaster in
3pCt. Rente nebst 800 Piaster in unverzinslichen Staats⸗
oapieren zu geben, so wie alle bisher unbezahlten Zinsen
und Prämien durch unverzinsliche Schuldscheine zu be—
richtigen. Die unverzinsliche Schuld sollte in 40 Serien ge⸗
theilt werden und jaͤhrlich eine Serie davon in die ver—⸗
zinsliche 3 pCtige einrücken. Obgleich nur wenige von den
Inhabern der Cortes-Scheine sich diesen Tausch gefallen
ließen, so ist die Verausgabung der neuen Papiere den—
noch durchgesetzt worden, und dies sind die sogenannten
alten Différées. Da sie bei der Convertirung von 1834
bsiehe weiter unten) nicht berücksichtigt worden, so werden
sie den Obligationen der in diefem Jahre entstandenen
passiven Schuld gleich gehalten.
3) 5 pCtige Obligationen der königlichen Anleihe von 16,700. 000
2)