Full text: J. C. Nelkenbrecher's allgemeines Taschenbuch der Maaß- ,Gewichts- und Münzkunde

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Rom. Rostock. 
und genießen solche Tratten noch 7 Respecttage. Bei Wech— 
seln hingegen, die vom Auslande auf hier gestellt sind, 
ist der Uso 21 Tage nach der Acceptation, doch ohne Respeet— 
fristen. Wechsel nach Sicht, oder einige Tage nach Sicht, müssen 
ebenfalls gleich bezahlt werden. 
Für die Acceptation der Wechsel waren bisher folgende 
Tage festgesetzt: bei Wechseln aus dem Kirchenstaate, der Mitt— 
woch; aus dem Königreiche Neapel der Freitag; aus allen 
übrigen Ländern der Sonnabend. 
Staatspapiere. 
Die auf den pariser und niederländischen Börsen vorkom— 
menden römischen Fonds rühren von verschiedenen Anleihen 
her, welche die päbstliche Regierung in den Jahren 1831 bis 
1837, größtentheils bei Rothschild in Paris, negotiirt hat. Die 
—A 
coupons, fällig den 1. Juni und 1. Dezember. Im Juli 1841 
zahlte man dafür 102 à 103 pCt. 
Außerdem giebt es noch 5 petige consolidirte Schuld—⸗ 
scheine, welche unter Pius VII. creirt worden sind; früher auf 
den Namen, seit 1835 au porteur lautend. Ferner Obliga— 
tionen aus Anleihen in Antwerpen, in Genua (1833) und in 
Rom (1837). Sie tragen 53 pCt. Zinsen und ihre Course über—⸗ 
steigen meist das Pari. 
Banken. 
Bisher haben 2 Banken hier bestanden: 
1) die Heiligegeist-Bank (Banco del Spirito Santo), eine 
Giro- und Zettelbank; 2) das Leihhaus (Monteé di pietaàa). 
Im November 1834 ist, meist von Ausländern, eine neue 
Bank, unter dem Namen Banco romano, mit einem Fond von 
3 Mill. Scudi, in Actien à 500 und 250 Soudi, eröffnet wor⸗ 
den. Sie ist der Bank von Frankreich nachgebildet, treibt 
hauptsächlich Disconto-Geschäste und besorgt mitunter die Geld— 
angelegenheiten des Staates. 
Die Bank emittirt Noten zu 25, 50 und 100 Scudi und 
steht unter Aufsicht der Regierung, von welcher ihre Directoren 
ernannt werden. 
Alle Kaufmannswaaren, die in Rom verkauft und auf der 
Waage gewogen werden, geben 4pCt. Gutgewicht, von wel— 
chen der Käufer wieder 2BpCt. an die Kammer abgeben muß. 
Mostock, 
Haupt- und wichtigste Handelsstadt in Mecklenburg-Schwerin, 
an der für kleinere Seeschiffe bis hierher schiffbaren Warne
	        
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