Full text: J. C. Nelkenbrecher's allgemeines Taschenbuch der Maaß- ,Gewichts- und Münzkunde

370 Die Schweiz. 
Auch wurden seit jener Zeit über eine Million Schweizerfran⸗ 
ken, theils helvetische, theils Kantonal-Scheidemünzen, zurück— 
gezogen und mit bedeutender Einbuße eingeschmolzen. Wenn 
daher auch das Münzwesen in der Schweiz noch nicht ganz so 
geregelt ist, wie es zu wünschen wäre, so sind doch wenigstens 
in Betreff der eigenen Vermuünzungen die Kontone zu richtigen 
Grundsätzen gelangt, und dadurch ist der Weg zu fernern Ver⸗ 
besserungen sehr erleichtert. 
Will man im Allgemeinen den Silberbestand der Schwei⸗ 
franken bestimmen, so kann man, obschon der Geldtarif der 
Kantone, wie oben erwähnt, etwas verschieden ist, dennoch füg— 
sich den Cours des Funffranken-Thalers von 35 Batzen dafür 
annehmen. Denn nicht allein geschieht dieses in dem größern 
Theile der Kantone gesetzlich, sondern in allen übrigen mehr 
oder weniger abusif im täglichen Verkehr. Vergleicht man 
nun diese Werthung der Fünffranken-Thaler von 35 Batzen mit 
—D 
zerfranken gleich 40 Kr. R.W., oder 8,5714 preußischen Silber⸗ 
groschen, oder 1,4285 franz. Franken. 
Noch verwirrungsvoller als die Verschiedenheit der Münz⸗ 
Fuße war jene der Maaße und Gewichte. Nicht blos zwi⸗ 
schen den Kantonen, sondern selbst im Innern derselben herr— 
schten mannigfache Verschiedenheiten. Es bestanden nämlich 
in der Schweiz 20 verschiedene Fußmaaße, 
50 Ellenmaaße gewohnter Art, 
29 Jucharte, 
76 Viertel für trockene Früchte, 
53 Maaße für Flüssigkeiten, 
36 Pfunde. 
Also 264 verschiedene Maaße für die 6 Gattun— 
gen von Maaßen. Zur Beseitigung der mannigfachen Nach— 
theile, welche aus dieser Maaßverschiedenheit entstanden, schlossen 
nach vieljährigen reiflichen Berathungen 12 der bedeutendsten 
Kantone ein Concordat, welchem hier die Hauptbestimmungen 
wie folgt enthoben sind. 
„Concordat“ 
zwischen den Ständen Zürich, Bern, Luzern, Glarus, Zug, 
Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau 
und Thurgau, betreffend eine gemeinsame Maaß- und Gewicht⸗ 
Ordnung vom 17. August 1835. 
). Dieses Concordat ist beriets mit dem 1. Jan. 15140 ins Leben getreten, 
findet indeß, hauptsächlich bei dem Maaße der Flüssigkeiten, noch ziemlichen 
Widerstand in der Macht der alten Gewohnheiten.
	        
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