Anhang.
Die sogenannten zählenden oder Stück-Güter werden in
einem großen Theile Deutschlands folgendermaaßen berechnet:
a) ein großes Tausend zu 12 großen Hundert à 120 Stück;
ein ordinäres Tausend zu 10 ordinären Hundert à 100
Stück; ein Groß zu 18 Dutzeud à 12 Stück; ein Wall
oder Wahl zu 80 Stuck; ein Schock zu 1 Mandeln à153
Stück; ein Zimmer zu 40 Stück; eine Stiege oder Steige
zu 20 Stück; ein Decher zu 10 Stück.
Bei dem Papierhande!l hält 1 Ballen 10 Rieß à 20
Buch à 24 Bogen Schreib- und 25 Bogen Druckpapier.
Bei Bestimmung der Schiffsladungen wird über—
haupt die Last zu 2 Tonnen, 40 Centnern, oder 4000 Pfun—
den gerechnet, auf dem Oderstrom aber zu 36 Centnern
Brutto.
Bei dem Blechhandel hält das Fäßchen weiße und
schwarze Bleche 450 Blatt. In Hamburs kauft man die
weißen unr zu 300 Blaͤtt.
Bei dem Salzhandel wird die Last grobes Seesalz zu
18 Tonnen verkauft; die Last lüneburgisches Salz zu 12
Tonnen, welche 6 lüneburgische Himten oder 18 Schiff⸗
pfund betragen; die Last magdeburgisches oder hallisches
Salz zu 60 Scheffeln à 34 Pfund, oder zu 3240 Pfund.
Bei Tonnenwaaren, als Haring, Kalk, Rothscheer,
Theer, Pech, Thran, Steinkohlen, Butter u. s. w. wird die
Last zu 12 Tonnen gerechnet.
Bei dem Fischhandel hält die Tonne Häring circa 800
Stück; 1 Last Buückling 20 Stroh; 1 Kiepe Schollen 30