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Berlin.
hei den Kassen des Instituts, und vom J. bis 15. Februar,
und vom L. bis 15. August inel. in Berlin, durch die See⸗
handlung gezahlt werden. Jenes Institut ist in Folge einer
Allerhöchsten Verordnung vom 8. Juni 1835 errichtet und
zugleich verfugt worden, daß die Pfandbriefe B. bis zum
Paricours durch Ankäufe, sonst aber mittelst Verloosungen
getilgt werden sollen, und daher von den Inhabern nicht
gekündigt werden können. Dagegen steht aber auch, mit
alleiniger Ausnahme derjenigen Pfandbriefe, welche durch
das Loos zur Tilgung gelangen, weder dem Institute, noch
den einzelnen Gutsbesitzern die Befugniß zu, dieselbe zur
baaren Rückzahlung zu kündigen. Abschnitte sind: 25, 50,
100, 200, 500 und 1000 Thlr. Im Maͤrz 1841 zahlte man
für diese Pfandbriefe ungefähr 106 pCt.
Alle diese Pfandbriefe sind ritterschaftliche und gehen
die Staatsschuld nicht an.
Die rückständigen Coupons und Zinsscheine
der Kur-u. Neumärkischen-Kriegsschulden-Ver—
briefungen werden, nachdem sie bisher größtentheils von
der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden durch Ankäufe
an hiesiger Börse eingezogen wurden, nach einer Bekannt⸗
machung v. 24. Febr. 1841, vom 15. März d. J. an, zum
Nennwerthe eingelöst.
Anmerk. Eine Gesellschaft einer Provinz, die nur aus
Ritterguts besitzern besteht, und unter gemeinschaftlicher Bürg⸗
schaft und Verwaltung, gegen Verpfändung bestimmter Guü⸗
ter, Capitalien aufnimmt und verzinst, nennt man ein
ritterschaftliches Credit-System und die über die
aufgenommenen Gelder ausgestellte Obliglationen ritter⸗
schaftliche Pfandbriefe.
Eisenbahn⸗-Actien.
Berlin-Potsdam. Zinsf.: 58, Cours: 127 Thlr. pr. Cour. für
100 Thlr. in Actien, Zinstermin: am J. Januar.
dito Prioritäts. Zinsf.: 8, Cours: 1023 Thlr. pr. Cour. für
100 Thlr. in Actien, Zinsterm.: 1. Jan. u. 1. Juli.
Das Anlage-Kapital beträgt 1,400,000 Thlr., davon
sind 1,000,000 Thlr. in Gesellschafts-Actien à 200 Thlr.,
welche mit Zins-Coupons und Dividenden-Scheinen pr.
I. März, und 400000 Thlr. in Prioritäts-Actien à 200
Thlr., die mit Zins-Coupons w. o. versehen sind. Diese,
so wie die folgenden Prioritäts-Actien nehmen an den
Dividenden keinen Theil, dagegen erhalten sie, für die ih—
nen zugesicherten Zinsen, das Vorzugsrecht vor den übrigen
vorhandenen Geseilschafts-Actien, dergestalt, daß die Zin—
sen der ersteren, bei der jährlichen Einnahme, vor den