Berlin.
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Prämiengeschäfte sind zweierlei Art: Vorprämie nennt
man, wenn der Kaufer sich vorbehält eine auf Zeit (fix oder
laglich) abgeschlossene Summe in Papieren nicht abnehmen zu
dürfen, dafur aber den Verkäufer durch eine Prämie, Reugeld,
von *, 1, 2, 3 pCt. u. s. w. zu entschädigen. Die Ruckpramie
bedingt sich der Verkäufer zu zahlen, im Fall er seiner Zeit
nicht liefern will.
Stellgeschäfte. Hier zahlt — oder verpflichtet sich zu zah—
len — einer von den beiden Contrahenten, eine gewisse Prämie,
wodurch er sich das Recht erwirbt, eine Summe in Staatspapie⸗
ren, binnen einer bestimmten Zeit, zu einem bedungenen Course,
pon dem Andern fordern oder ihm liefern zu können. Im Falle
aber keines von beiden geschehen sollte, wird die Prämie als
Intschädigung angenommen. Gewöhnlich erfolgt diese Erkla⸗
cung 1 Tag vor dem Ablauf des festgesetzten Termines.
Die Kuͤndigung bei Zeitgeschäften muß bis 14 Uhr Nach—
mittags, die Ablieferung der Papiere längstens bis 6 Uhr Abends
erfolgen. Unterbleibt die eingegangene Verbindlichkeit, so kann
der andre Theil Protest erheben, und mittelst desselben, und ei⸗
nes Attestes von einem vereideten Mäkler über die Coursdiffe⸗
renz, seine Ansprüche gerichtlich geltend machen; unterläßt er
die Klage in den nächsten 6 Wochen, so ist sein Recht unbedingt
erloschen. Ein gleiches findet Statt bei den Prämien, auf de—
ren Zahlung ebenfalls durch gerichtliche Klage gedrungen wer—
den kann.
Oeffentliche Handels-Anstalten.
Berliner Hauptbank.
Die im Jahre 1765 von der preußischen Regierung errich—
tete, und unter ihre allgemeine Oberaufsicht gestellte Berliner
Haupt-Bank, ist ein für sich bestehendes, von der Finanz⸗
Verwaltung des Staates unabhängiges Institut, dessen Wir—⸗
kungskreis sich auf Depositen-Leih-Giro- und Banquier-Geschäfte
erstreckt, und nach einer Verordnung vom 3. November 1817,
so wie durch spätere Ergänzungen und Abänderungen, unter
folgenden Hauptbestimmungen eingerichtet worden ist.
Die Bank nimmt Deposital-Gelder von 50 Thalern, jedoch
nur in Decaden (d. h. in Summen die sich in IO gleiche Theile
theilen lassen) an, händiget hierüber besondere Obligationen
aus, und verzinset solche, an Unmündige und Blödsinnige, wo⸗
von die Eltern nicht die Nutznießung ziehen, mit 3 pCt.; an
Kirchen, Schulen, milde Stiftungen, und Gelder worüber ein
Proceß obschwebt, mit 24 pCt.; alle übrigen, nicht zu diesen
beiden Categorien gehörigen Geldsummen aber, nur mit 2 pEt.
Die Zinsen werden halbhjaͤhrlich bezahlt, und die Kapitalien kön⸗
nen, da die Bank von der vorschriftsmäßigen Kuͤndigung in der