Full text: J. C. Nelkenbrecher's allgemeines Taschenbuch der Maaß- ,Gewichts- und Münzkunde

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Berlin. 
Regel keinen Gebrauch macht, zu jeder Zeit sogleich ganz 
theilweise, jedoch nicht unter 50 Thaler, zurückgefordert 
werden. 
Bei der Zinsen-Berechnung werden die Monate gleich, alle 
zu 30 Tagen gerechnet. Der Ein- und Auszahlunagstag zählt 
nicht mit. 
Die Bank giebt Darlehen auf Gold- und Silbermünzen; 
Gold und Silber in Barren und in Geschirren; auf Wechsel, 
Staats- und Communal-Papiere, so wie auf Kaufmannswaare, 
welche dem Verderben nicht unterworfen ist, zu einem mäßigen 
Zinsfuße, (seit Juni 1839 ist derselbe unverändert geblieben, 
auf Darlehen mit täglicher Ruckzahlung 45 pCt., mit 4 monat⸗ 
licher 4 pCt.). 
Die Bank eröffnet allen hinlänglich bekannten Handlungs⸗ 
häusern, Gewerbtreibenden, so wie andern Privatpersonen, ge— 
gen baare Einlage von wenigstens 1000 Thalern, Folien im 
Girobuche, worauf sie ihre Zahlungen von 100 Thalern an, 
durch Ab-⸗ und Zuschreiben reguliren können. Das Guthaben 
wird von der Bank nicht verzinset, zu jeder Zeit aber auf Ver⸗ 
langen, bis auf 100 Thaltr zurückgezahlt. Wer über eine solche 
Summe verfügt, daß ein Bestand unter 100 Thaler verbleibt, 
dem weigert die Bank die Zahlung und behält sich vor, den 
Giro-Verkehr mit ihm abzubrechen. Auch ist jeder Folien-In⸗ 
haber berechtiget, innerhalb seines Guthabens, Wechsel und 
andre zu Zahlungen ihn verpflichtende Papiere, mit dem Ver— 
merk: Zahlbar bei der Bank zur Ablösung und Berichtigung 
an dieselbe zu weisen. 
Die Bank übernimmt ferner die Einzahlung fälliger, am 
Platze zahlbarer Papiere, so wie die Ablieferung von Staats-— 
papieren und anderen derartigen Effecten, und giebt, zur Er⸗ 
leichterung des Giro-Verkehrs, Giro-Anweisungs-Formulare aus, 
so wie, zur beständigen Uebereinstimmung des Bank-Foliums mit 
der Gegenbuchung des Inhabers, dem Letzteren ein Beibuch, in 
welches er die Ab- und Zu gänge einzutragen hat. 
Die Bank discontirt hiesige sichere Wechsel, kauft und ver⸗ 
kauft solche auf fremde Handelsplätze und betreibt überhaupt 
gewöhnliche Banquier-Geschäfte. 
Die Bank wird zwar für Rechnung des Staates verwaltet, 
zunächst müssen aber ihre eigenen Fonds den Gläubigern Si— 
cherheit gewähren. Der Staat ist blos Bürge und Garant der 
Bank, aber nicht unmittelbarer Schuldner ihrer Gläubiger. 
Sie hat Comptoire zu Königsberg, Danzig mit einer Com— 
mandite zu Elbing, Breslau, Stettin Magdeburg, Münster 
und Köln, die nach den Grundsätzen ihrer eigenen Verfassung 
eingerichtet sind.
	        
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