es nämlich unverändert bleibe, auf diesem Wege nicht erfüllt
wird.
Bisher war nur von der Länge des Maafses die Rede. Seine
Eintheilung verdient aber insofern Erwähnung, als gerade
hierin, wie bereits mitgetheilt, ein Vorzug des metrischen Systems
vor andern gesucht wird. In England, wie auch in Deutsch-
land, hat man die Duodecimal- Theilung gewählt, indem der
zwölfte Theil eines Fufses ein Zoll, und bei uns aufserdem der
zwölfte Theil des Zolles eine Linie ist, so wie auch 12 Fulfs
eine Ruthe sind. Der alte französische Fuß, oder der sechste
Theil der Toise, wurde gleichfalls in 12 Zolle und 144 Linien
getheilt. Diese sehr allgemeine Verbreitung der Duodecimal-
Eintheilung läfst schon vermuthen, dafs dieselbe nicht unpassend
ist, und in der That liegt für den gewöhnlichen Verkehr ein
grofser Vortheil darin, dafs der dritte und vierte Theil einer
Einheit sich noch in ganzen Unterabtheilungen ausdrückt, wäh-
rend bei der Decimal-Eintheilung das Viertel sich nur in zwei
Decimalstellen und das Drittel sogar nur annähernd wiedergeben
läfst. Dieses war der Grund, dafs, als das Meter in Frankreich
bereits seit mehreren Jahrzehnden eingeführt und das einzige
gesetzliche Maafs geworden war, dennoch im gewöhnlichen Le-
ben und im kleinen Verkehr wieder ein Fuß entstand, der me-
trische Fufßs genannt, der dem dritten Theile des Meters gleich
war und wieder zwölf Zoll hielt. Es mag auch daran erinnert
werden, dafs nach Einführung unseres neuen Pfundes von 30 Loth
manche Klagen gehört wurden, dafs ein halbes Pfund nicht durch
ein einfaches Gewichts- Stück gegeben wäre, und dafs man zum
viertel Pfunde sogar Theile vom Lothe benutzen müsse.
Für den gewöhnlichen Verkehr ist sonach die Decimal-Ein-
theilung keineswegs nothwendig, sie steht der zwölftheiligen an
Bequemlichkeit sogar nach. Bei gröfßseren Rechnungen verhält
es sich freilich anders, und es ist nicht zu leugnen, dals diese
erleichtert werden, wenn die Unterabtheilungen zehntheilig sind.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen bei uns ist es aber keines-
wegs verboten, den Fufß in zehn und hundert Theile zu theilen,
dieselben dürfen nur nicht Zolle und Linien genannt werden,
weil dieses Maafse sind, die gesetzlich andere Bedeutung haben.
Auch die Aiche solcher Stäbe kann eben so wenig Bedenken
finden, wie die der gewöhnlichen Zollstöcke, auf denen ganz
allgemein der Zoll in acht Theile eingetheilt wird, was dem Ge-