Full text: Zur Frage über das Deutsche Maass

es nämlich unverändert bleibe, auf diesem Wege nicht erfüllt 
wird. 
Bisher war nur von der Länge des Maafses die Rede. Seine 
Eintheilung verdient aber insofern Erwähnung, als gerade 
hierin, wie bereits mitgetheilt, ein Vorzug des metrischen Systems 
vor andern gesucht wird. In England, wie auch in Deutsch- 
land, hat man die Duodecimal- Theilung gewählt, indem der 
zwölfte Theil eines Fufses ein Zoll, und bei uns aufserdem der 
zwölfte Theil des Zolles eine Linie ist, so wie auch 12 Fulfs 
eine Ruthe sind. Der alte französische Fuß, oder der sechste 
Theil der Toise, wurde gleichfalls in 12 Zolle und 144 Linien 
getheilt. Diese sehr allgemeine Verbreitung der Duodecimal- 
Eintheilung läfst schon vermuthen, dafs dieselbe nicht unpassend 
ist, und in der That liegt für den gewöhnlichen Verkehr ein 
grofser Vortheil darin, dafs der dritte und vierte Theil einer 
Einheit sich noch in ganzen Unterabtheilungen ausdrückt, wäh- 
rend bei der Decimal-Eintheilung das Viertel sich nur in zwei 
Decimalstellen und das Drittel sogar nur annähernd wiedergeben 
läfst. Dieses war der Grund, dafs, als das Meter in Frankreich 
bereits seit mehreren Jahrzehnden eingeführt und das einzige 
gesetzliche Maafs geworden war, dennoch im gewöhnlichen Le- 
ben und im kleinen Verkehr wieder ein Fuß entstand, der me- 
trische Fufßs genannt, der dem dritten Theile des Meters gleich 
war und wieder zwölf Zoll hielt. Es mag auch daran erinnert 
werden, dafs nach Einführung unseres neuen Pfundes von 30 Loth 
manche Klagen gehört wurden, dafs ein halbes Pfund nicht durch 
ein einfaches Gewichts- Stück gegeben wäre, und dafs man zum 
viertel Pfunde sogar Theile vom Lothe benutzen müsse. 
Für den gewöhnlichen Verkehr ist sonach die Decimal-Ein- 
theilung keineswegs nothwendig, sie steht der zwölftheiligen an 
Bequemlichkeit sogar nach. Bei gröfßseren Rechnungen verhält 
es sich freilich anders, und es ist nicht zu leugnen, dals diese 
erleichtert werden, wenn die Unterabtheilungen zehntheilig sind. 
Nach den gesetzlichen Bestimmungen bei uns ist es aber keines- 
wegs verboten, den Fufß in zehn und hundert Theile zu theilen, 
dieselben dürfen nur nicht Zolle und Linien genannt werden, 
weil dieses Maafse sind, die gesetzlich andere Bedeutung haben. 
Auch die Aiche solcher Stäbe kann eben so wenig Bedenken 
finden, wie die der gewöhnlichen Zollstöcke, auf denen ganz 
allgemein der Zoll in acht Theile eingetheilt wird, was dem Ge-
	        
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