30
Hierauf wird auf der Abgleichbank der Rand bis an die
Kreidestriche behutsam abgehobelt und nun die vorige Operation
so oft wiederholt, bis eine Uebereinstimmung mit dem Normal⸗
Maße entsteht.
§. 55.
Hölzerne mit Eisen beschlagene Fruchtmaße.
Diejenigen Fruchtmaße, welche beschlagen werden sollen, erhalten
gewöhnlich oben einen Steeg, und eine in der Mitte desselben hinab⸗
gehende und an den Boden befestigte Stange. Beide Stücke müssen
vor dem festen Anschlagen des Beschläges in das Gefäß gelegt werden,
damit dieses bei dem Abgleichen um so viel größer wird, als jene
Raum einnehmen.
Ist das Gefäß auf diese Weise nach der im vorigen 8. angege⸗
benen Methode auf den richtigen Inhalt gebracht, dann wird das
Beschläg durch den Schlosser fest gemacht und nun die Prüfung
nochmals mit aller Sorgfalt vorgenommen.
Hat sich der Raum nach der Befestigung des Beschläges doch um
Etwas vermindert, so nimmt man an den inneren Seitenwänden
oder dem Boden so viel weg als nöthig ist, um dasselbe auf den
gehörigen Inhalt zu bringen.
8§. 56.
Blechene Fruchtmaße.
Die blechenen Fruchtmaße, welche am besten von gutem gewalzten
Eisenblech verfertigt werden, müssen folgende Beschaffenheit haben:
Die Zarge muß eine gehörige Steifigkeit haben, durch einen
doppelten Umschlag zusammengefalzt und an mehreren Stellen vernietet
seyn, der Boden eine gehörige Stärke besitzen, damit er sich nicht
ausbiegen kann, und dergestalt an der Zarge befestigt seyn, daß eine
Verrückung desselben nicht möglich ist. Um das Gefäß bequem anfassen
zu können, muß es unten einen hervorstehenden Rand von wenigstens
Einem Zoll Höhe haben.
Sollten diese Gefäße bei dem Eichen, welches nach der im 8. 54
angegebenen Methode geschieht, zu groß befunden werden, dann
geschieht die Berichtigung derselben dadurch, daß man den oberen
Rand des Gefäßes auf einer ganz ebenen Sandsteinplatte nach
Erfordern abdreht. Ist aber das Gefäß so construirt, daß auf
obhe⸗