Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

30 
2) 
auf der Zarge, da wo beide mit einander vernietet sind, 
angebracht seyn, um den Stempel für die schweren Plock— 
Gewichte aufzuschlagen. Ist das Gefäß mit einem Steeg 
versehen, dann wird an der entsprechenden äußeren Stelle 
desselben, da wo nämlich Steeg, Zarge und Einfassungsreif 
mit einander vernietet sind, auf dieselbe Weise die Stemvelung 
porgenommen. 
Bei Gefäßen, bei welchen der Einfassungsreif am oberen 
Rande aufgenietet ist, wird der Buchstabe des Eichamtes für 
die messingenen Einsatzgewichte an mehreren Stellen des oberen 
Randes des Gefäßes, und der Stempel für die schweren 
Plockgewichte außen auf die Mitte der Zarge, da wo letztere 
zusammengefalzt ist, aufgesetzt. 
8§. 58. 
pruͤfung der im oͤffentlichen Verkehr gebräucht werdenden 
gestempelten Fruchtmaße. 
Bei den Prüfungen der im öffentlichen Verkehr gebraucht wer⸗ 
denden gestempelten Fruchtmaße, welche von Zeit zu Zeit vorgenommen 
werden, muß dasselbe Verfahren beobachtet werden, welches in den 
vorhergehenden 88. für das Abaleichen neuer Fruchtmaße angege⸗ 
ben ist. 
Fruchtmaße, deren Construction so schlecht ist, daß sie keiner 
Herstellung fähig sind, müssen — selbst auch dann, wenn sie ihrem 
Inhalte nach richtig seyn sollten — als untauglich dem Eigenthümer 
zurückgegeben werden, nachdem zuvor die Stempelzeichen auf denselben 
ausgelöscht worden sind. 
Das Revisionszeichen, mit welchem die revidirten und berichtigten 
Fruchtmaße versehen werden, wird auf die Zarge, über das Zeichen 
6. H., gesetzt. Sollten die Stempelzeichen nicht mehr sichtbar seyn, 
so wird deren Stempelung abermals in der vorgeschriebenen Weise 
vorgenommen. 
§. 59. 
Obst- und Kartoffel-Maße. 
Die Fruchtmaße dienen auch zum Messen der Kartoffeln, des 
Obstes u. s. w. 
sD· D A.»-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.