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auf der Zarge, da wo beide mit einander vernietet sind,
angebracht seyn, um den Stempel für die schweren Plock—
Gewichte aufzuschlagen. Ist das Gefäß mit einem Steeg
versehen, dann wird an der entsprechenden äußeren Stelle
desselben, da wo nämlich Steeg, Zarge und Einfassungsreif
mit einander vernietet sind, auf dieselbe Weise die Stemvelung
porgenommen.
Bei Gefäßen, bei welchen der Einfassungsreif am oberen
Rande aufgenietet ist, wird der Buchstabe des Eichamtes für
die messingenen Einsatzgewichte an mehreren Stellen des oberen
Randes des Gefäßes, und der Stempel für die schweren
Plockgewichte außen auf die Mitte der Zarge, da wo letztere
zusammengefalzt ist, aufgesetzt.
8§. 58.
pruͤfung der im oͤffentlichen Verkehr gebräucht werdenden
gestempelten Fruchtmaße.
Bei den Prüfungen der im öffentlichen Verkehr gebraucht wer⸗
denden gestempelten Fruchtmaße, welche von Zeit zu Zeit vorgenommen
werden, muß dasselbe Verfahren beobachtet werden, welches in den
vorhergehenden 88. für das Abaleichen neuer Fruchtmaße angege⸗
ben ist.
Fruchtmaße, deren Construction so schlecht ist, daß sie keiner
Herstellung fähig sind, müssen — selbst auch dann, wenn sie ihrem
Inhalte nach richtig seyn sollten — als untauglich dem Eigenthümer
zurückgegeben werden, nachdem zuvor die Stempelzeichen auf denselben
ausgelöscht worden sind.
Das Revisionszeichen, mit welchem die revidirten und berichtigten
Fruchtmaße versehen werden, wird auf die Zarge, über das Zeichen
6. H., gesetzt. Sollten die Stempelzeichen nicht mehr sichtbar seyn,
so wird deren Stempelung abermals in der vorgeschriebenen Weise
vorgenommen.
§. 59.
Obst- und Kartoffel-Maße.
Die Fruchtmaße dienen auch zum Messen der Kartoffeln, des
Obstes u. s. w.
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