84
Ebenso dürfen die Maße nicht gestempelt werden, wenn sie
entweder zu klein sind, oder den wahren Gehalt um die nachstehende
Fehlergrenze, welche entweder nach dem Inhalte oder nach der übrig
bleibenden Luftblase geschätzt wird, übersteigen:
Des Maßes
— ùexÑlaalo⸗
Bezeichnung.
Eichviertel, von 4 Maß.
Viertel 2
Maß . 9—
Maß .—
Schoppen
Schoppen
Schoppen
Schoppen
F Schoppen
Inhalt.
Ns Zoiß,
512
255
128
nach dem
Inhalt.
N.s 35
Fehlergrenze
nach der Groͤße der
duftblase im Durch⸗
messer.
Linien.
4
8
3
8
8. 62.
Eichung derselben.
Die Eichung der metallenen Flüssigkeitsmaße geschieht auf fol—
gende Weise:
Das Normalmaß wird auf dem hierzu eingerichteten Stativ
wagerecht gestellt, mit einem Glasdeckel bedeckt und mit Hülfe eines
Trichters durch das runde Loch in der Mitte des Glasdeckels, voll
Wasser gefüllt, so daß durchaus keine Luftblase darin übrig bleibt.
Dann schwenkt man das abzugleichende Gefäß dergestalt mit Wasser
aus, daß seine ganze innere Fläche benetzt wird, kehrt es um, damit
alles Wasser, welches von freien Stücken abfließen kann, heraus tröpfelt.
Nun wird das Gefäß ebenfalls wagerecht gestellt, und dann das
Wasser aus dem Normalgefäß mit der größten Vorsicht in jenes
geschüttet, wobei eben so wie bei der Füllung der Normalgefäße der
Glasdeckel und der Trichter zu Hülfe genommen werden. Geht
alles Wasser in das Gefäß, ohne daß eine Luftblase unter dem
Glasdeckel sichtbar bleibt, deren Inhalt die obige Fehlergrenze über⸗
steigt, so kann der Stempel darauf geschlagen werden.