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8. 63. *
Stempelung derselben.
Der Stempel hat in der Mitte den Großh. Hessischen Löwen, zu
dessen beiden Seiten sich die Buchstaben G. II. befinden, und zu dessen
Füßen der Buchstabe des Eichamtes steht. Dieser Stempel wird an
dem obersten Rande der Gefäße angebracht. J
Bei Gefäßen von Eisenblech muß von dem Fabrikanten am
oberen Rande ein Tropfen Zinn, halb auf dem Einfassungsring und
halb auf der Seitenfläche des Gefäßes, angebracht seyn, um den
Stempel darauf zu schlagen.
8. 64.
Bouteillen, Gläser, steinerne Krüge
und Kannen. ———
Eichzeichen derselben. — —
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Die Bouteillen, Gläser bis zu Z Schoppen einschließlich, steinernen
Krüge und hölzernen Kannen, welche bei dem inländischen Verkaufe
und dem Ausschenken geistiger Getränke und sonstiger Flüssigkeiten
gebraucht werden, und die selbst als Maße gelten sollen, müssen
ebenfalls mit einem Eichzeichen, welches in einem horizontal liegenden
Striche ( — ) besteht, versehen seyn.
Bouteillen und Krüge dürfen geeicht werden, wenn ihr Inhalt
gerade ẽ, 1, 15, 2, 23, 3, 33* oder 4 Schoppen beträgt, welches
jedesmal deutlich durch folgende Bezeichnungen an dem horizontal
liegenden Eichstrich selbst angegeben wird, nämlich:
für einen halben Schoppen
*
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J—
4
DVV———— ganzen Schoppen
—ganzen und halben Schoppen
42
1
77
11
—
75*
——
33
zwei Schoppen.
*
„und einen halben Schoppen
9 * drei Schoppen. 8 —J—
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