Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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8. 63. * 
Stempelung derselben. 
Der Stempel hat in der Mitte den Großh. Hessischen Löwen, zu 
dessen beiden Seiten sich die Buchstaben G. II. befinden, und zu dessen 
Füßen der Buchstabe des Eichamtes steht. Dieser Stempel wird an 
dem obersten Rande der Gefäße angebracht. J 
Bei Gefäßen von Eisenblech muß von dem Fabrikanten am 
oberen Rande ein Tropfen Zinn, halb auf dem Einfassungsring und 
halb auf der Seitenfläche des Gefäßes, angebracht seyn, um den 
Stempel darauf zu schlagen. 
8. 64. 
Bouteillen, Gläser, steinerne Krüge 
und Kannen. ——— 
Eichzeichen derselben. — — 
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Die Bouteillen, Gläser bis zu Z Schoppen einschließlich, steinernen 
Krüge und hölzernen Kannen, welche bei dem inländischen Verkaufe 
und dem Ausschenken geistiger Getränke und sonstiger Flüssigkeiten 
gebraucht werden, und die selbst als Maße gelten sollen, müssen 
ebenfalls mit einem Eichzeichen, welches in einem horizontal liegenden 
Striche ( — ) besteht, versehen seyn. 
Bouteillen und Krüge dürfen geeicht werden, wenn ihr Inhalt 
gerade ẽ, 1, 15, 2, 23, 3, 33* oder 4 Schoppen beträgt, welches 
jedesmal deutlich durch folgende Bezeichnungen an dem horizontal 
liegenden Eichstrich selbst angegeben wird, nämlich: 
für einen halben Schoppen 
* 
J 
J— 
4 
DVV———— ganzen Schoppen 
—ganzen und halben Schoppen 
42 
1 
77 
11 
— 
75* 
—— 
33 
zwei Schoppen. 
* 
„und einen halben Schoppen 
9 * drei Schoppen. 8 —J— 
44
	        
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