Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Waagen. 
6. 88. 
Eintheilungder Waagen. 
iess. 
45 
40 
35 
30 
25 
20 
20 
15 
—15 
—10 
10 
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96 
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J 
4 
14 
94 
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den 
Die Waagen, welche hier in Betrachtung kommen, sind: 
1) die gleicharmigen oder Schalwaagen; 
D die ungleicharmigen oder Schnellwaagen, und 
3) die tragbaren Brückenwaagen. 
8. 89. 
Bleicharmige Waagen. 
Beschaffenheit derselben. 
Die gleicharmigen oder Schalwaagen bedürfen zwar keines Stem⸗ 
bels; sollte aber dennoch das Stempeln derselben verlangt werden, 
so müssen sie folgende Beschaffenheit haben, nämlich: 
1) die Schneiden und Pfannen müssen aus gut gehärtetem Stahl 
oer fertigt, unter sich parallel und in gleicher Entfernung von 
einander seyn; sie müssen in einer Ebene liegen und da, wo 
sie sich berühren, glatt gearbeitet seyn; 
der Waagbalken muß eine seiner Länge entsprechende Stärke 
haben; 
die Zunge muß gerade und rechtwinkelig mit dem Waagbalken 
verbunden seyn, ihre Länge muß wenigstens 3 der Länge 
des Waagbalkens betragen; 
M die Schalen müssen von Metall seyn und an Ketten hängen; 
5) Haken, welche zum Anhängen der zu wiegenden Gegenstände 
dienen, müssen schon vor dem Abgleichen der Waage und auf 
eine solche Art befestigt seyn, daß sie nicht abgenommen werden 
fkönnen; 
Die Waage muß mit und ohne Schalen und auch dann im 
Bleichgewicht seyn, wenn die letzteren zugleich mit dem 
etwa daran befestigten Haken unter sich verwechselt werden; 
zur Erhaltung des in Nr. 6 angegebenen Gleichgewichtes dürfen 
Gegenstände, welche sich leicht wegnehmen lassen, weder ange⸗ 
hängt, noch in die Schalen gelegt werden. 
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