Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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1) Die Schneiden und Pfannen müssen ebenso, wie bei den 
zleicharmigen Waagen, aus gut gehärtetem Stahl verfertigt 
und solid mit dem Waagbalken verbunden seyn. 
Der Waagbalken muß eine seiner Länge entsprechende Stärke 
haben und ebenso das Gehäuse. 
Die Zungen müssen mit dem Waagbalken im rechten Winkel 
stehen, ohne daß berücksichtigt wird, ob das Gehäuse ver— 
üngt ist. 
Das Laufgewicht muß aus einer Masse bestehen, jedoch mit 
einer Höhlung versehen seyn, welche ebenso, wie bei den 
Plockgewichten, gereift ist. Der daran befindliche Haken muß 
inwendig aus gehärtetem Stahl bestehen, recht scharf und 
an das Gewicht dergestalt befestigt seyn, daß letzteres nicht 
oerwechselt werden kann. Aus Fig.6 Tafel V. ist ersichtlich, 
wie diese Befestigung bewerkstelligt wird. 
An den Haken nämlich, der bei a durchlocht ist, wird 
der hinlänglich lange Kloben b angehängt, dieser sodann 
zusammengebogen, in den zu diesem Zwecke bis zur gereiften 
Höhlung durchbohrten Gewichtstein gesteckt und bei e umge⸗ 
»ogen. Hierauf wird das zur Regulirung des Laufgewichts 
erforderliche Blei in die Höhlung gegossen. 
Die Scheeren müssen eine verhältnißmäßige Stärke besitzen, 
die Oeffnungen sehr glatt gearbeitet seyn, und die Zapfen 
hinlänglich Platz haben. 
Alle Haken und Ketten müssen so angebracht und zugeschweißt 
seyn, daß sie nicht nach Willkühr an- und abgehängt werden 
können. 
3) 
7) Die Schale muß von Metall seyn und an Ketten hängen. 
g§. 93. 
Pruͤfung der Theilungen derselben. 
Die Prüfung der Theilungen wird auf folgende Art vorge⸗ 
nommen: 
gende 
19 
Man lege auf die Waagschale das geringste Gewicht, welches 
die Waage angiebt, und untersuche, ob dieses mit der Angabe 
des Laufgewichts übereinstimmt.
	        
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