Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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8§. 98. 
Tragbare Brückenwaagen. 
Die tragbaren Brückenwaagen, welche so construirt sind, 
daß die Gewichtsteine sich zur Last verhalten wie 1 zu 10, oder 
wie 10 Pfund zu 100 Pfund, dürfen, auf Verlangen, ebenfalls 
gestempelt werden. 
b 
⁊F 
* 
* 
J 
4 
M e 
I 
1 
In vorstehender Figur sind die Hauptbestandtheile einer Waage 
dieser Art in einfachen Linien dargestellt. 
Die Brücke d'ie, welche die Bestimmung hat, den abzuwiegenden 
Körper aufzunehmen, ruht bei e auf dem Puncte hudes Hebels ghii, 
der mit dem Waagbalken aoh durch die Zugstange d g verbunden ist; 
das vordere Ende der Brücke ruht auf dem Punct d und ist mit dem 
Waagbalken durch die Zugstange kd gleichfalls verbunden; endlich 
sind e u. i die zwei festen Umdrehungspuncte für den Waagbalken a c b 
und den unteren Hebel ghi, Die Zugstangen d und geb sind an 
den Puncten t, b, d, g nur angehängt, um bei jeder Stellung des 
Hebels in vertikaler Richtung zu verbleiben, und sowohl der Waag⸗ 
balken als der Hebel haben an den Verbindungsstellen a, und b, g 
und b scharfe Achsen, um die Bewegung möglichst zu erleichtern. 
Damit es gleichgültig sei, auf welcher Stelle der Brücke die Last M 
zu liegen komme, müssen die Hebelarme or und e so eingerichtet 
seyn, daß sie sich zu einander verhalten wie hi zu g i. Wäre z. B. 
o 13 Zoll und b — 9 Zoll, dann gi — 36 Zoll, so muß 
auch hi — 6 Zoll seyn. Soll endlich auf dieser Waage 10 Pfund Last 
mit 1 Pfund auf der Waagschale im Gleichgewichte stehen, so muß 
der Hebelarm ae zehnmal länger seyn als o k. Bei dieser Waage 
muß das Gewicht der Brücke mit dem Gewichte der Waagschale p 
oollkommen ausgeglichen seyn.
	        
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