Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Senkblei angebracht, aus dessen Einspielen mit dem Stifte der 
horizontale Stand der Waage erkannt werden kann. 
Um im ruhenden Zustande der Waage, so wie in den Momenten 
der Belastung und Entlastung derselben die für die Schneiden ver⸗ 
derblichen Schwingungen zu vermeiden, wird der Waagbalken durch 
den Hebelem, an welchem im Puncte n eine Rolle angebracht ist, 
gehoben und dadurch die zwei Achsen beinr und b so weit gelüftet, 
als nöthig ist, damit durch das Herabgehen der Stangen ẽd und 
b g und des Hebels D die Brücke in den Puncten o u.p (Fig. 3) auf 
den daselbst angebrachten conischen Zapfen und auf dem Ansatze da 
( Fig. 2) auffihe. 
Die Regulirung der Waage geschieht so, daß die unbelastete 
Brücke für sich selbst im Gleichgewichte ist; ist dieß nicht der Fall, 
dann muß vor dem Abwiegen einer Waare in das Tarirschälchen t 
so viel kleine Gewichte ꝛc. gelegt werden, bis der Zeiger s für die 
unbelastete Waage einspielt. 
S. 100. — 
Beschaffenheit derselben. 
Die zum Stempeln zuzulassenden tragbaren Brückenwaagen 
müssen folgende Beschaffenheit haben: 
1) der Rahmen muß aus gutem, trockenem Holze gefertigt und 
gehörig zusammengefügt seyn; 
der Träger des Waagbalkens muß auf dem Rahmen winkelrecht 
aufsitzen und mit demselben solid verbunden seyn; 
die Brücke muß gut zusammengefügt und mit eisernen Schienen 
belegt seyn; 
der Waagbalken und der Hebel müssen eine ihrer Länge ent⸗ 
prechende Stärke haben; 
die Schneiden und Pfannen müssen aus gut gehärtetem Stahl 
oerfertigt und da, wo sie sich berühren, glatt gearbeitet seyn. 
Die Schneiden des Waagbalkens müssen in einer Ebene liegen, 
und ebenso auch die des Hebels. 
Die Waage muß so construirt seyn, daß die Gewichtsteine sich 
zur Last verhalten wie 1 zu 10, oder wie 10 Pfund zu 
100 Pfund; sie muß ferner die Eigenschaft besitzen, daß es 
gleichgültig ist, auf welcher Stelle der Brücke der abzuwiegende 
Gegenstand aufgelegt wird.
	        
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