Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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der Fehler innerhalb der im 8. 101 gestatteten Fehlergrenze 
gelegen ist. Zu diesem Ende füge man der Last auf der 
Brücke nach und nach so viel Gewicht zu, oder nehme so viel 
Gewicht von ihr weg, als die gestattete Fehlergrenze für 
diese Belastung beträgt. Findet man nun, daß durch 
allmähliges Zufügen oder Wegnehmen von Gewicht bis zu 
dem Betrage der entsprechenden Fehlergrenze die Waage zum 
Einspielen gebracht wird, so kann sie in Bezug auf den hier in 
Frage stehenden Punet der Prüfung als richtig betrachtet werden. 
Ein Beispiel wird das vorbemerkte Verfahren deutlich 
machen. Es betrage die größte Belastungsfähigkeit der Waage 
5 Centner oder 500 Pfund, so bringe man dieses Gewicht auf 
die Brücke B, und den zehnten Theil desselben, d. i. 50 Pfund, 
auf die Waagschale P. Die gestattete Fehlergrenze beträgt 
nach 8. 101 für die bemerkte Last von 500 Pfund 16 Loth. 
Die Waage kann also noch als richtig angenommen werden, 
sobald durch allmähliges Zulegen oder Wegnehmen von 16 Loth 
auf der belasteten Brücke das Gleichgewicht hergestellt, d. i. 
die Waage zum Einspielen gebracht werden kann. 
kine weitere, bei der Prüfung der Waage zu berücksichtigende 
Bedingung besteht darin, daß die Richtigkeit derselben bei jeder 
Lage stattfindet, welche man der Last auf der Brücke geben mag. 
Man bringe deßhalb die Last auf verschiedene Puncte der 
Brücke und überzeuge sich, ob-hierdurch in dem Stand des 
Waagbalkens keine Aenderung eintritt, und also auch dieser 
Bedingung so vollständig genügt wird, daß in keiner Lage 
der Last die obige Fehlergrenze überschritten wird. 
§. 103. 
Stempelung derselben. 
Der Stempel besteht aus dem Buchstaben des Eichamtes, dem 
Zeichen G. H. und dem großherzoglich hessischen Löwen. 
An einer sichtbaren Stelle des oberen Waagbalkens werden der 
köwe und der Eichamtsbuchstabe, und in das blechene Tarirschälchen, 
so wie in die Waagschale das Zeichen G. V. aufgeschlagen.
	        
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