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Fünkter Abschnitt.
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9.
Instruction für die Großhzl. Kreisbaumeister
über die technische Aufsicht auf das Mast und
Gewichtswesen.
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8. 1.
Geschäftsführung im Allgemeinen.
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A,
Die Geschäfte der Kreisbaumeister in Ansehung der ihnen durch
das Edict vom 14. September 1832 übertragenen technischen Aufsicht
über das Maß- und Gewichtswesen und die Eichämter beziehen sich:
1) auf die Visitation der Eichämter, öffentlichen Faßeich- und
Waag-⸗Anstalten, und zwar in Absicht:
a) der Belehrung und Zurechtweisung des ihnen untergebenen
Personals in seinen auf das Maß- und Gewichtswesen
sich beziehenden Verrichtungen;
der Aufsicht über das Abgleichen und Stempeln der Maße,
Gewichte und Waagen;
der Aufsicht über die Apparate der Eichämter und der
öffentlichen Faßeich- und Waag-Anstalten;
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3) auf die Ausführung der genehmigten Arbeiten;
M auf die Anweisung der Kosten;
5) auf die Aufstellung der Wirthschafts-Rechnungen;
6) auf die technischen Revisionen der Maße, Gewichte und Waa—
gen bei den Gewerbtreibenden.