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8. 2.
Vifitationen der Eichämter, öffentlichen Faßeich⸗ und
Waag⸗Austalten.
Die Kreisbaumeister sind verpflichtet, die in ihrem Bezirk befind—
lichen Maß- und Gewichts-Anstalten öfters und die Eichämter
wenigstens monatlich einmal zu inspiciren und darüber zu wachen,
daß von dem Personale, derselben die gesetzlichen Vorschriften über
das Abgleichen und Stempeln der Maße, Gewichte und Waagen
befolgt, und die Apparate gehörig im Stande gehalten werden.
6. 3.
Bei diesen Visitationen haben die Kreisbaumeister zugleich die
Eichregister der Eichmeister sich vorlegen zu lassen und darauf zu sehen,
daß keine andere, als die gesetzlichen Eichgebühren erhoben werden.
8. 4.
In Ansehung der Erhaltung und Anschaffung der Apparate der
Eichämter ꝛc. und der Stempel wird Folgendes bestimmt:
Um die Uebereinstimmung des Apparats der Eichämter mit
dem Normal-Apparate fortwährend zu erhalten, soll alle
5 Jahre ersterer Apparat mit letzterem verglichen werden.
Die Ober-Baudirection wird jedesmal darüber verfügen,
auf welche Weise diese Vergleichung vorgenommen werden soll.
Die Kreisbaumeister haben jedoch dieser Behörde davon Anzeige
zu machen, wenn der Turnus abgelaufen ist.
Bleichzeitig mit dieser Vergleichung soll auch eine Revision der
gemeinheitlichen Faßeichen stattfinden, und es sind daher die
Gemeinden, welche diese Anstalten, aber kein Eichamt haben,
oerbunden, die gedachten Apparate zur Revision an das nächste
Eichamt zu bringen.
Nur in solchen Fällen, wo diese Apparate untransportabel
sind, oder ihr Transport mit Schwierigkeiten verbunden wäre,
soll die Revision derselben an Ort und Stelle vorgenommen
werden. J
Beschädigte Eichamts-Apparate, durch deren Herstellung eine
neue Prüfung derselben erforderlich wird, müssen in die
großherzogliche Münze geschickt werden, woselbst dieses Geschäft
porgenommen werden wird.