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Dieß gilt auch von den Normal-Waagen der Eichämter,
welche einer Reparatur bedürfen.
Ebenso müssen alle für die Eichämter und die gemeinheitlichen
Faßeichen erforderlichen Stempel aus der großherzoglichen
Münze bezogen werden.
Reparaturen an Brandstempeln, insoweit jedoch die Ueber—
einstimmung der Stempel nicht verloren geht, können auch
von solchen Metallarbeitern vorgenommen werden, welche der
Kreisbaumeister dazu für tauglich hält.
9)
Aufstellung der jährlichen Voranschläge. I
a) Fuͤr die Eichaͤmter.
Die Kreisbaumeister stellen jährlich Voranschläge über die Kosten
auf, welche durch die Unterhaltung der Maß- und Gewichts-Anstalten
bei den Eichämtern ihres Bezirks im künftigen Jahr entstehen werden.
Sie schicken diese Voranschläge an die Ober-Baudirection spätestens
den 31. August ein.
Die Voranschläge enthalten drei Abtheilungen.
In die erste werden die Kosten verzeichnet, welche die laufende
Unterhaltung der Eichapparate und die innere Einrichtung der Eich⸗
Bureaus veranlassen, mit Angabe der Arbeiten und Reparaturen.
Die zweite Abtheilung enthält die Kosten für neue Anschaffungen
und Einrichtungen.
Die Kosten dieser beiden Abtheilungen werden für die einzelnen
Eichämter besonders berechnet, und diese in einer bestimmten und für
immer beizubehaltenden Ordnung aufgeführt.
Die dritte Abtheilung enthält die Kosten für die technische Revision
der Maße und Gewichte und der Waagen bei den Gewerbtreibenden.
8§. 6.
b) Fuͤr die gemeinheithlichen Faßeich- und Waag-Anstalten.
Ueber die Kosten, welche durch Unterhaltung der gemeinheitlichen
Faßeich- und Waag ⸗Anstalten entstehen, haben die Kreisbaumeister
ebenfalls jährliche Voranschläge aufzustellen und solche den betreffenden
Bürgermeistern einzuhändigen, damit diese die Kosten in das Gemeinde—
Budget aufnehmen.