Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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5) die Art der Arbeit oder Lieferung; 
4) der Name des Empfängers; 
e) die zu bezahlende Summe in Worten ausgedrückt; 
5) das Datum und die Unterschrift des Kreisbaumeisters. 
§. 10. 
Buchführung und Aufstellung der Wirthschafts-Rechnung. 
Ueber alle Zahlungsanweisungen haben die Kreisbaumeister in 
der bei den Voranschlägen angenommenen Ordnung ein Buch zu 
führen, in welches eingetragen wirrd: 
a) die Nummer der angewiesenen Rechnung; 
o) der Tag der Anweisung; 
e) der Name des Empfängers; n 
a) der Gegenstand der Ausgabe; 
2) die angewiesene Summe. 
Das für ein Jahr bestimmte Buch schließt der Kreisbaumeister 
den letzten März des darauf folgenden Jahres und schickt eine Abschrift 
davon, als Wirthschafts-Rechnung mit Beifügung etwaiger Belege, 
Ppätestens den letzten April an die Ober-Baudirection ein. 
8§. 11. 
Aufstellung und Fortführung der Inventarien. 
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Ueber die bei den Eichämtern vorhandenen herrschaftlichen Gegen⸗ 
stände haben die Kreisbaumeister Inventarien zu führen und jährlich 
Abschriften derselben den einschlägigen Wirthschafts-Rechnungen bei— 
zulegen. 
Diese Inventarien müssen nach einem Muster aufgestellt werden, 
welches den Kreisbaumeistern von der Ober-Baudirection gegeben 
werden wird. 
Die Einsendung dieses Inventars mit der Wirthschafts-Rechnung 
ist übrigens auch dann erforderlich, wenn keine Aenderungen statt⸗ 
gefunden haben. 
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Dreijährige Voranschläge für jede Finanzperiode. 
Um den Landständen das Bedürfniß für die Unterhaltung der 
Maß- und Gewichts-Anstalt vorlegen zu können, ist die Aufstellung
	        
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