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5) die Art der Arbeit oder Lieferung;
4) der Name des Empfängers;
e) die zu bezahlende Summe in Worten ausgedrückt;
5) das Datum und die Unterschrift des Kreisbaumeisters.
§. 10.
Buchführung und Aufstellung der Wirthschafts-Rechnung.
Ueber alle Zahlungsanweisungen haben die Kreisbaumeister in
der bei den Voranschlägen angenommenen Ordnung ein Buch zu
führen, in welches eingetragen wirrd:
a) die Nummer der angewiesenen Rechnung;
o) der Tag der Anweisung;
e) der Name des Empfängers; n
a) der Gegenstand der Ausgabe;
2) die angewiesene Summe.
Das für ein Jahr bestimmte Buch schließt der Kreisbaumeister
den letzten März des darauf folgenden Jahres und schickt eine Abschrift
davon, als Wirthschafts-Rechnung mit Beifügung etwaiger Belege,
Ppätestens den letzten April an die Ober-Baudirection ein.
8§. 11.
Aufstellung und Fortführung der Inventarien.
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Ueber die bei den Eichämtern vorhandenen herrschaftlichen Gegen⸗
stände haben die Kreisbaumeister Inventarien zu führen und jährlich
Abschriften derselben den einschlägigen Wirthschafts-Rechnungen bei—
zulegen.
Diese Inventarien müssen nach einem Muster aufgestellt werden,
welches den Kreisbaumeistern von der Ober-Baudirection gegeben
werden wird.
Die Einsendung dieses Inventars mit der Wirthschafts-Rechnung
ist übrigens auch dann erforderlich, wenn keine Aenderungen statt⸗
gefunden haben.
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Dreijährige Voranschläge für jede Finanzperiode.
Um den Landständen das Bedürfniß für die Unterhaltung der
Maß- und Gewichts-Anstalt vorlegen zu können, ist die Aufstellung