Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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eines dreijährigen Voranschlags für jede folgende Periode noth— 
wendig. 
Die Kreisbaumeister haben die Materialien hierzu im Laufe der 
Finanzperiode möglichst vollständig zu sammeln, damit sie, sobald 
es von ihnen verlangt wird, in einem kurzen Zeitraume den Vor— 
anschlag für ihren Bezirk aufstellen, und an die Ober-Baudirection 
einsenden können.“ 
Die Kreisbaumeister werden dabei auch die ihnen wünschenswerth 
erscheinenden neuen Anschaffungen und Einrichtungen berücksichtigen 
und dieselben Rubriken, wie bei den einjährigen Voranschlägen, 
wählen. 
8. 13. 
Revision der Maße, Gewichte und Waagen bei den 
Gewerbtreibenden. 
Ueber die von Zeit zu Zeit abzuhaltenden technischen Revisionen 
der Maße, Gewichte und Waagen bei den Gewerbtreibenden haben 
die Kreisbaumeister nach vorherigem Benehmen mit den Kreis⸗ oder 
Landräthen Vorschläge bei der Ober-Baudirection zu machen. 
Hierbei wird Folgendes vorgeschrieben: n 
1) Außer den Waagen und Gewichten sollen nur diejenigen Maße 
einer Revision unterliegen, welche ihrer Natur nach 
Veränderungen unterworfen sind, so daß ein früheres Ab⸗ 
gleichen keine genügende Sicherheit giebt, namentlich die 
Fruchtmaße. 
Die Revision der Fruchtmaße geschieht auf den Eichbureaus; 
esgleichen auch jene der Gewichte und Waagen an den— 
enigen Orten, woselbst sich Eichämter befinden, sonst aber 
auf dem Gemeindehause einer jeden Bürgermeisterei. Die 
Gewerbtreibenden sind verbunden, auf geschehene Auffor⸗ 
derung, die genannten Gegenstände auf ihre Kosten an die 
betreffenden Locale überbringen und von da wieder abholen zu 
assen. 
2) 
3) 
Die Revision in einem Bezirke darf nicht von den darin 
angestellten Eichmeistern vorgenommen werden, sondern die 
Ober-Baudirection wird jedesmal auf Antrag des Kreisbau⸗ 
neisters darüber verfügen, durch wen sie geschehen soll. 
4) Wenn
	        
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