Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

115 
er 
ild 
or⸗ 
on 
eth 
en 
1, 
en 
en 
eyr 
aße 
ach 
lb⸗ 
die 
83 
9 
n⸗ 
ver 
Die 
or⸗ 
die 
zu 
rin 
die 
440⸗ 
in 
9 
Wenn bei einer Revision gestempelte Maße, Gewichte oder 
Waagen vorkommen, deren Fehler die nach Abschnitt IV ange⸗ 
nommenen Fehlergrenzen übersteigen, dann hat der mit der 
Revision Beauftragte solche zurückzubehalten und dem betreffenden 
Kreisbaumeister Anzeige davon zu machen, damit untersucht 
werde, ob etwa das Eichamt, von welchem der Gegenstand 
gestempelt wurde, sich bei dem Eichen desselben eines Fehlers 
hat zu Schulden kommen lassen, oder ob er in betrügerischer 
Absicht von dem Eigenthümer verändert worden ist. 
Im ersteren Falle hat der Kreisbaumeister den Befund der 
Sache an die Ober-Baudirection zu berichten, im andern aber 
den unrichtigen Gegenstand mit seinem Amäissiegel zu versehen 
und dem Kreisrathe oder Landrathe des Bezirks, worin der 
Eigenthümer wohnt, die Anzeige des Vorfalls zu machen, 
damit von demselben eine Untersuchung eingeleitet werde. 
Ist kein dringender Verdacht vorhanden, daß einer der 
beiden vorhergehenden Fälle eingetreten ist, dann hat der 
Kreisbaumeister die Abgleichung und Stempelung durch die 
Eichmeister auf die vorgeschriebene Weise vornehmen zu lassen, 
wofür die Eigenthümer die gewöhnlichen Eichgebühren zu 
bezahlen verbunden sind. 
5) 
Die Gewerbtreibenden haben dagegen für die Revistion, sowie 
für die Berichtigung der innerhalb der Fehlergrenzen 
anrichtigen Maße und Gewichte keine Gebühren zu bezahlen. 
Die dadurch entstehenden Kosten werden von den Kreisbau— 
meistern auf den ihnen für Maß- und Gewichts-Kosten 
eröffneten Credit zur Zahlung angewiesen. 
5) 
Ausgenommen von der unter Nr. 5 erlaubten, unentgeldlichen 
Berichtigung und Stempelung sind jedoch solche Maße und 
Gewichte, deren Fehler durch Beschädigung entstanden ist. 
Diese müssen die Eigenthümer auf ihre Kosten herstellen und 
tempeln lassen. 
Sollte bei dergleichen beschäͤdigten, unrichtigen Maßen und 
Gewichten die Vermuthung eintreten, daß sie in betrügerischer 
Absicht von dem Eigenthümer verändert worden sind, dann 
ist bei denselben das nämliche Verfahren zu beobachten, wie 
es unter Nr. 4 vorgeschrieben ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.